Soziale Sicherung in der Schweiz:
UV Obligatorische Unfallversicherung


 

 Ziel

Beheben oder Mindern der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Unfallverhütung

 

 Versicherte Personen

Pflichtversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden und Personen (unabhängig von ihrem Alter), die Arbeitslosenentschädigung beziehen.
Freiwillig für Selbständigerwerbende

Berufsunfallversicherung für alle Arbeitnehmenden
Freizeitunfälle sind nur UVG-versichert, wenn mind. 8 Wochenstunden für einen Arbeitgeber tätig (sonst – wie für die nicht Erwerbstätigen – in Krankenkasse mitversichert)
Einzelabredeversicherung für 30, maximal 180 Tage abschliessen, bevor aus obligatorischer Versicherung ausgeschieden

 

 Organisation 

Gesetz
UV-Gesetz mit Verordnungen (z.B. Unfallverhütung), Kreisschreiben;abschliessend (für alle gleich)

Träger
Bund und Kantone, Versicherungswirtschaft

Vollzug
Suva (staatliche Unfallversicherungsanstalt) für industrielle Betriebe übrige Versicherer (mit entsprechender Bewilligung) für die andern Ersatzkasse springt ein, wenn ein Arbeitgeber (der nicht der Suva unterstehen würde) es versäumt hat, der obligatorischen Unfallversicherung beizutreten

 

 Beitragspflicht 

Während in den übrigen Sozialversicherungen von Beiträgen gesprochen wird, verwenden sowohl die Kranken- als auch die Unfallversicherung den gleichwertigen Begriff «Prämien».

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung (BUV)
gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers.
Jene für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)
gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden, wobei sich der Arbeitgeber daran beteiligen oder sie ganz übernehmen darf.

 

 

 Beitragsbemessung 

Für die Prämienerhebung kommen Tarife zur Anwendung, in denen Unternehmen gleicher Betriebsart in Gefahrenklassen in Risikogemeinschaften mit identischen Prämienansätzen zusammengefasst werden.

 

 

 Anspruchsvoraussetzungen 

Leistungen der Unfallversicherungen werden durch das Vorliegen eines Unfallereignisses bzw. dessen Folgen oder einer Berufskrankheit bzw. deren Folgen ausgelöst.

Zudem muss die betroffene Person zum Zeitpunkt des Unfalls (1) oder des Verursachens der Berufskrankheit obligatorisch (als Arbeitnehmer/in) oder im Rahmen der freiwilligen Versicherung UVG-versichert sein.

(1)  Für Personen, die durchschnittlich weniger als acht Wochenstunden beschäftigt sind, besteht keine UVG-Deckung bezüglich der Freizeitunfälle, hingegen sind Unfälle auf dem Weg von und zu der Arbeit (als Berufsunfälle) versichert.

 

 

  Leistungen:
 
Übersicht

Versicherte Leistungen
Sachleistungen für alle Versicherten gleich

Geldleistungen Lohnabhängig

Heilbehandlung Taggeld
Hilfsmittel Invalidenrente
bestimmte Sachschäden
(direkter Zusammenhang mit Unfall)
Abfindung
Reise-, Transport- und Rettungskosten Integritätsentschädigung
(nicht Lohnabhängig)
Leichentransport- und Bestattungskosten Hilflosenentschädigung
(nicht Lohnabhängig)
    Hinterlassenenrente
    Übergangstaggeld /-rente
    Auskauf von Renten

 


 

  Sachleistungen

Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt - unabhängig vom versicherten Verdienst der betroffenen Person - Sachleistungen, d.h. die Heilbehandlung (allgemeine Abteilung) und Kostenvergütungen.

 

  Geldleistungen

Ferner erbringt sie im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen auch Geldleistungen, die aber in einer Relation zum versicherten Verdienst stehen.


Der versicherte Verdienst

wird auf Grund des für die AHV massgebenden Lohnes unter Berücksichtigung der Abweichungen von UVV 22 (unter anderem Miteinbezug der Kinderzulagen) und des Höchstbetrages festgelegt. Ab Januar 2008 sind die CHF 346.– pro Tag bzw. CHF 126 000.– pro Jahr (zuvor CHF 293.– bzw. 106 800.–).
Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggeld- und ggf. Rentenleistungen der in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Unfalles bzw. der Berufskrankheit bezogene Lohn.

Nebenerwerb
Für Personen, deren Verdienst sich aus Entgelt von verschiedenen Arbeitsverhältnissen zusammen setzt (z.B. Haupt- und Nebenerwerb) wird die Erwerbseinbusse auf Grund aller UVG-versicherten Erwerbstätigkeiten - unter Berücksichtigung des maximal versicherbaren Verdienstes - ermittelt.
Nicht versichert ist hingegen ein Nebenerwerb, für den wegen Geringfügigkeit auf die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen verzichtet wurde; vgl. AHV-Beitragspflicht.


Taggeld

Die versicherte Person hat Anspruch auf Taggeld, wenn sie wegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig (ATSG 6) ist.
Die Arbeitsunfähigkeit (Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit auszuüben) muss medizinisch ausgewiesen sein.

UV-Taggeld, zahlbar ab 3. Tag nach Unfalltag, so lange wie erforderlich


Hilflosenentschädigung


Versicherte, die  wegen einer durch Unfall oder Berufskrankheit entstandenen Invalidität - in ihren täglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder der persönlichen Überwachung bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung.

 

  Renten

UV-Invalidenrenten

Die UVG-versicherte Person muss einen Unfall, eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine Berufskrankheit erlitten haben
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung darf keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden und
die Eingliederung der IV (1.Säule) muss abgeschlossen sein.
Aus Einkommensvergleich muss ein IV-Grad von mind. 10% resultieren.
Mit Rentenbeginn entfallen die Taggeldleistungen

Die Unfallversicherung ermittelt den Invaliditätsgrad ausschliesslich nach dem Einkommensvergleich (Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens minus Einkommen, das nach erfolgter Eingliederung zumutbarer Weise noch erzielt werden könnte. Differenz in Prozenten = Invaliditätsgrad). Unfallfremde Faktoren spielen für die Bemessung des Invaliditätsgrades keine Rolle, können aber eine Rentenkürzung bewirken!

Im Fall einer Vollinvalidität beträgt die UV-IV-Rente 80% des letztversicherten Verdienstes, mit Teilinvalidität der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Anteil.

Die UV-IV-Rente wird lebenslänglich ausgerichtet, d.h. nicht durch eine Altersrente abgelöst. Sie wird ausschliesslich für die betroffene Person ausgerichtet, ungeachtet von deren familiären Umfeld. Dies bedeutet, dass UVG-seitig keine Kinderrenten oder Ehegattenzusatzrenten zur UV-IV-Rente ausgerichtet werden.


Komplementärrente

Richten sowohl die AHV/IV als auch der Unfallversicherer für dieselbe Person eine Rente aus, ist eine Überentschädigung zu vermeiden.
Der Unfallversicherer richtet in solchen Fällen eine Komplementärrente aus; d.h. er ergänzt die Leistungen der AHV/IV – ggf. inkl. Kinder-/Waisenrente oder im Falle der IV Ehegattenzusatzrente – auf 90% des letztversicherten Verdienstes.
Erreichen aber die Rentenleistungen der Invalidenversicherung bzw. AHV zusammen mit der «UV-IV-Rente» die 90 Prozent-Grenze nicht, werden die für die Voll- bzw. Teilinvalidität ermittelten Renten ausbezahlt.


UV-Hinterlassenenrenten

Der Unfallversicherer wird nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen dem Unfall und der Todesursache ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, d.h. die betroffene Person an den (Spät-) Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit stirbt.
Gegebenenfalls richtet der Unfallversicherer dem überlebenden Ehegatten (unter gewissen Voraussetzungen auch dem geschiedenen Ehegatten) und den Kindern Hinterlassenenrenten aus.

Stirbt die betroffene Person an unfallfremden Faktoren, gibt es keine Hinterlassenenrente/n des Unfallversicherers!

Anspruchsberechtigung Witwe-/Witwer 
Der überlebende Ehegatte (d.h. die Witwe bzw. der Witwer) hat Anspruch auf die Ehegattenrente wenn
er im Zeitpunkt der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit solchen des verstorbenen Ehegatten im selben Haushalt wohnt oder
er zumindest zu zwei Dritteln invalid ist, bzw. dies innert zwei Jahren seit der Verwitwung wurde oder
die Ehe zwar erst nach dem Unfall (bzw. Berufskrankheit) geschlossen wurde und entweder bereits vorher verkündet worden war oder zum Zeitpunkt des Todes schon mindestens zwei Jahre gedauert hat.
Die Witwe, nicht aber der Witwer , die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns das 45. Altersjahr zurückgelegt oder keine Unterhaltspflichten mehr gegenüber Kind/ern mehr hat, erhält ebenfalls eine «UV-Witwenrente».

Im Falle einer Wiederverheiratung der Witwe bzw. des Witwers erlischt der Rentenanspruch. Ein solcher lebt dann wieder auf, wenn die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder für ungültig erklärt wird.

Der überlebende geschiedene Ehegatte (Mann und Frau) ist anspruchsberechtigt, sofern der/die verstorbene Versicherte ihm/ihr gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war).

Anspruch auf Witwenabfindung
Die Witwe (nicht aber der Witwer!), welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllt, hat Anspruch auf eine Witwenabfindung. Die Abfindung für die Witwe oder ggf. der geschiedenen Ehefrau richtet sich nach der Ehedauer und der Höhe der entgangenen Witwenrente:

Waisenrentenanspruch
Kinder bis zum Vollenden des 18. Altersjahres - wenn in Ausbildung begriffen, bis zu deren Abschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr - haben beim Tod des versicherten Elternteils Anspruch auf eine Halbwaisenrente

Komplementärrente, wenn auch die AHV eine Hinterlassenenrente ausrichtet!

 

 Verfahren

Geltendmachen des Anspruches

Das Anmeldeverfahren ist sowohl für Unfälle als auch für Berufskrankheiten gleich. Die betroffene Person (bzw. deren Angehörige) hat den Unfall der eine ärztliche Behandlung erfordert und/oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.

Der Arbeitgeber hat dem Unfallversicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass eine versicherte Person seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat.

Verunfallte Bezüger/innen von Arbeitslosenentschädigungen, melden den Unfall dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).

Die Schadenabwicklung verläuft in fünf Phasen, die (gemäss gesetzlichen Bestimmungen) eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Versicherer und Leistungserbringer verlangen.
1. Anmeldeverfahren
2. Abklärungsverfahren
3. Festsetzen der Leistungen, Entscheid und Verfügung
4. Überwachungsverfahren
5. Gewähren von Leistungen (Liquidationsverfahren)


Leistungskürzung oder -verweigerung durch Verletzung der Obliegenheiten

Dreierlei Konstellationen können Kürzung oder Verweigerung der Unfallversicherungs-Leistungen nach sich ziehen:
Unfallfremde Faktoren
Verschulden der versicherten Person bzw. der Hinterlassenen
Verletzung der Obliegenheiten
  Vorsicht, das Betreiben von Trendsportarten wird oft als Wagnis ausgelegt und kann eine empfindliche Kürzung der Geldleistungen bewirken.


Rechtspflegeverfahren

1. Einsprache an verfügenden Unfallversicherer
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen beim verfügenden Unfallversicherer Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
 
2. Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am Wohnsitz der betroffenen Person Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3. Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.


 Links/Literatur 

Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
Merkblätter der Suva

Merkblätter der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden bestellen»

«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch

«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».

«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».

•  www.suva.ch
•  www.sapros.ch
(Arbeitssicherheit: Katalog von Mitteln zum Erreichen der Schutzziele (Gehörschutz usw.) - Suva und andere Anbieter)

www.vbv.ch
Dachverband Privatversicherer

www.koordination.ch
www.bag.admin.ch
Gesetze usw.
•  www.hrm-systems.ch
Führendes Unternehmen in der Beratung und Abwicklung von Unfall- und Krankheitsabsenzen für Firmenkunden (Entwickler UV-Software UKA-Solutions)


 



   




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