Ziel |
Beheben
oder Mindern der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und immateriellen
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Unfallverhütung
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Versicherte
Personen |
Pflichtversicherung
für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden
und Personen (unabhängig von ihrem Alter), die Arbeitslosenentschädigung
beziehen.
Freiwillig für Selbständigerwerbende
Berufsunfallversicherung für alle Arbeitnehmenden
Freizeitunfälle sind nur UVG-versichert, wenn mind. 8 Wochenstunden
für einen Arbeitgeber tätig (sonst – wie für
die nicht Erwerbstätigen – in Krankenkasse mitversichert)
Einzelabredeversicherung für 30, maximal 180 Tage
abschliessen, bevor aus obligatorischer Versicherung ausgeschieden
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Organisation |
Gesetz
UV-Gesetz mit Verordnungen (z.B. Unfallverhütung),
Kreisschreiben;abschliessend (für alle gleich)
Träger
Bund und Kantone, Versicherungswirtschaft
Vollzug
Suva (staatliche Unfallversicherungsanstalt) für industrielle Betriebe
übrige Versicherer (mit entsprechender Bewilligung) für die
andern Ersatzkasse springt ein, wenn ein Arbeitgeber (der nicht der
Suva unterstehen würde) es versäumt hat, der obligatorischen
Unfallversicherung beizutreten
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Beitragspflicht |
Während
in den übrigen Sozialversicherungen von Beiträgen gesprochen
wird, verwenden sowohl die Kranken- als auch die Unfallversicherung
den gleichwertigen Begriff «Prämien».
• |
Die
Prämien für die Berufsunfallversicherung (BUV)
gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers. |
• |
Jene
für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV)
gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden, wobei sich der Arbeitgeber
daran beteiligen oder sie ganz übernehmen darf. |
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Beitragsbemessung |
Für
die Prämienerhebung kommen Tarife zur Anwendung, in denen Unternehmen
gleicher Betriebsart in Gefahrenklassen in Risikogemeinschaften mit
identischen Prämienansätzen zusammengefasst werden.
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Anspruchsvoraussetzungen |
Leistungen
der Unfallversicherungen werden durch das Vorliegen eines Unfallereignisses
bzw. dessen Folgen oder einer Berufskrankheit bzw. deren Folgen ausgelöst.
Zudem muss die betroffene Person zum Zeitpunkt des Unfalls (1)
oder des Verursachens der Berufskrankheit obligatorisch (als Arbeitnehmer/in)
oder im Rahmen der freiwilligen Versicherung UVG-versichert sein.
(1) |
Für
Personen, die durchschnittlich weniger als acht Wochenstunden beschäftigt
sind, besteht keine UVG-Deckung bezüglich der Freizeitunfälle,
hingegen sind Unfälle auf dem Weg von und zu der Arbeit (als
Berufsunfälle) versichert. |
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Leistungen:
Übersicht
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Versicherte
Leistungen |
Sachleistungen
für alle Versicherten gleich |
Geldleistungen
Lohnabhängig |
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Heilbehandlung |
• |
Taggeld |
• |
Hilfsmittel
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• |
Invalidenrente |
• |
bestimmte
Sachschäden
(direkter Zusammenhang mit Unfall) |
• |
Abfindung |
• |
Reise-,
Transport- und Rettungskosten |
• |
Integritätsentschädigung
(nicht Lohnabhängig) |
• |
Leichentransport-
und Bestattungskosten |
• |
Hilflosenentschädigung
(nicht Lohnabhängig) |
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• |
Hinterlassenenrente |
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• |
Übergangstaggeld
/-rente |
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•
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Auskauf
von Renten |
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Sachleistungen |
Die
obligatorische Unfallversicherung übernimmt - unabhängig
vom versicherten Verdienst der betroffenen Person - Sachleistungen,
d.h. die Heilbehandlung (allgemeine Abteilung) und Kostenvergütungen.
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Geldleistungen |
Ferner
erbringt sie im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei
Tagen auch Geldleistungen, die aber in einer Relation zum versicherten
Verdienst stehen.
Der versicherte Verdienst
wird
auf Grund des für die AHV massgebenden Lohnes unter Berücksichtigung
der Abweichungen von UVV 22 (unter anderem Miteinbezug der Kinderzulagen)
und des Höchstbetrages festgelegt. Ab Januar 2008 sind die CHF 346.– pro Tag bzw. CHF 126 000.– pro Jahr (zuvor CHF 293.– bzw. 106 800.–).
Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggeld-
und ggf. Rentenleistungen der in den letzten zwölf Monaten vor
Eintritt des Unfalles bzw. der Berufskrankheit bezogene Lohn.
Nebenerwerb
Für Personen, deren Verdienst sich aus Entgelt von verschiedenen
Arbeitsverhältnissen zusammen setzt (z.B. Haupt- und Nebenerwerb)
wird die Erwerbseinbusse auf Grund aller UVG-versicherten Erwerbstätigkeiten
- unter Berücksichtigung des maximal versicherbaren Verdienstes -
ermittelt.
Nicht versichert ist hingegen ein Nebenerwerb, für den wegen Geringfügigkeit
auf die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen verzichtet
wurde; vgl. AHV-Beitragspflicht.
Taggeld
Die
versicherte Person hat Anspruch auf Taggeld, wenn sie wegen eines Unfalls
oder einer Berufskrankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig (ATSG
6) ist.
Die Arbeitsunfähigkeit (Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit
auszuüben) muss medizinisch ausgewiesen sein.
• |
UV-Taggeld,
zahlbar ab 3. Tag nach Unfalltag, so lange wie erforderlich |
Hilflosenentschädigung
Versicherte, die wegen einer durch Unfall oder Berufskrankheit
entstandenen Invalidität - in ihren täglichen Lebensverrichtungen
auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder der persönlichen Überwachung
bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
Unfallversicherung.
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Renten |
UV-Invalidenrenten
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• |
Die
UVG-versicherte Person muss einen Unfall, eine unfallähnliche
Körperschädigung oder eine Berufskrankheit erlitten haben
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• |
von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung darf keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden und |
• |
die
Eingliederung der IV (1.Säule) muss abgeschlossen sein. |
• |
Aus
Einkommensvergleich muss ein IV-Grad von mind. 10% resultieren. |
• |
Mit
Rentenbeginn entfallen die Taggeldleistungen |
Die Unfallversicherung
ermittelt den Invaliditätsgrad ausschliesslich
nach dem Einkommensvergleich (Einkommen vor Eintritt des
Gesundheitsschadens minus Einkommen, das nach erfolgter Eingliederung
zumutbarer Weise noch erzielt werden könnte. Differenz in Prozenten
= Invaliditätsgrad). Unfallfremde Faktoren spielen für
die Bemessung des Invaliditätsgrades keine Rolle, können aber
eine Rentenkürzung bewirken!
Im Fall einer Vollinvalidität beträgt die UV-IV-Rente 80%
des letztversicherten Verdienstes, mit Teilinvalidität der dem
Invaliditätsgrad entsprechenden Anteil.
• |
Die
UV-IV-Rente wird lebenslänglich ausgerichtet, d.h. nicht durch
eine Altersrente abgelöst. Sie wird ausschliesslich
für die betroffene Person ausgerichtet, ungeachtet
von deren familiären Umfeld. Dies bedeutet, dass UVG-seitig
keine Kinderrenten oder Ehegattenzusatzrenten zur UV-IV-Rente ausgerichtet
werden. |
Komplementärrente
Richten
sowohl die AHV/IV als auch der Unfallversicherer für dieselbe Person
eine Rente aus, ist eine Überentschädigung zu vermeiden.
Der Unfallversicherer richtet in solchen Fällen eine Komplementärrente
aus; d.h. er ergänzt die Leistungen der AHV/IV – ggf. inkl.
Kinder-/Waisenrente oder im Falle der IV Ehegattenzusatzrente – auf
90% des letztversicherten Verdienstes.
Erreichen aber die Rentenleistungen der Invalidenversicherung bzw. AHV
zusammen mit der «UV-IV-Rente» die 90 Prozent-Grenze
nicht, werden die für die Voll- bzw. Teilinvalidität ermittelten
Renten ausbezahlt.
UV-Hinterlassenenrenten
Der
Unfallversicherer wird nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen
dem Unfall und der Todesursache ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, d.h. die betroffene Person an den (Spät-) Folgen eines
Unfalls oder einer Berufskrankheit stirbt.
Gegebenenfalls richtet der Unfallversicherer dem überlebenden Ehegatten
(unter gewissen Voraussetzungen auch dem geschiedenen Ehegatten) und
den Kindern Hinterlassenenrenten aus.
• |
Stirbt
die betroffene Person an unfallfremden Faktoren, gibt es keine Hinterlassenenrente/n
des Unfallversicherers! |
Anspruchsberechtigung
Witwe-/Witwer
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Der
überlebende Ehegatte (d.h. die Witwe bzw. der Witwer) hat Anspruch
auf die Ehegattenrente wenn |
• |
er
im Zeitpunkt der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat
oder mit solchen des verstorbenen Ehegatten im selben Haushalt wohnt
oder |
• |
er
zumindest zu zwei Dritteln invalid ist, bzw. dies innert zwei Jahren
seit der Verwitwung wurde oder |
• |
die
Ehe zwar erst nach dem Unfall (bzw. Berufskrankheit) geschlossen
wurde und entweder bereits vorher verkündet worden war oder
zum Zeitpunkt des Todes schon mindestens zwei Jahre gedauert hat. |
• |
Die
Witwe, nicht aber der Witwer ,
die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns das 45. Altersjahr
zurückgelegt oder keine Unterhaltspflichten mehr gegenüber
Kind/ern mehr hat, erhält ebenfalls eine «UV-Witwenrente». |
Im
Falle einer Wiederverheiratung der Witwe bzw. des Witwers erlischt
der Rentenanspruch. Ein solcher lebt dann wieder auf, wenn die neue
Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder für ungültig
erklärt wird.
Der überlebende geschiedene Ehegatte (Mann und Frau) ist
anspruchsberechtigt, sofern der/die verstorbene Versicherte ihm/ihr
gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war).
Anspruch auf Witwenabfindung
Die Witwe (nicht aber der Witwer!), welche die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Witwenrente nicht erfüllt, hat Anspruch auf eine
Witwenabfindung. Die Abfindung für die Witwe oder ggf. der geschiedenen
Ehefrau richtet sich nach der Ehedauer und der Höhe der entgangenen
Witwenrente:
Waisenrentenanspruch
Kinder bis zum Vollenden des 18. Altersjahres - wenn in Ausbildung
begriffen, bis zu deren Abschluss, längstens bis zum vollendeten
25. Altersjahr - haben beim Tod des versicherten Elternteils
Anspruch auf eine Halbwaisenrente
Komplementärrente, wenn auch die AHV eine Hinterlassenenrente
ausrichtet!
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Verfahren
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Geltendmachen
des Anspruches
Das Anmeldeverfahren ist sowohl für Unfälle als auch für
Berufskrankheiten gleich. Die betroffene Person (bzw. deren Angehörige)
hat den Unfall der eine ärztliche Behandlung erfordert und/oder
eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich dem
Arbeitgeber zu melden.
Der Arbeitgeber hat dem Unfallversicherer unverzüglich Mitteilung
zu machen, sobald er erfährt, dass eine versicherte Person seines
Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung
erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat.
Verunfallte Bezüger/innen von Arbeitslosenentschädigungen,
melden den Unfall dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV).
Die
Schadenabwicklung verläuft in fünf Phasen, die (gemäss
gesetzlichen Bestimmungen) eine enge Zusammenarbeit zwischen
Arbeitgeber, Versicherer und Leistungserbringer verlangen. |
1. |
Anmeldeverfahren |
2. |
Abklärungsverfahren |
3. |
Festsetzen
der Leistungen, Entscheid und Verfügung |
4. |
Überwachungsverfahren |
5. |
Gewähren
von Leistungen (Liquidationsverfahren) |
Leistungskürzung oder -verweigerung durch Verletzung der Obliegenheiten
Dreierlei
Konstellationen können Kürzung oder Verweigerung der Unfallversicherungs-Leistungen
nach sich ziehen: |
• |
Unfallfremde
Faktoren |
• |
Verschulden
der versicherten Person bzw. der Hinterlassenen |
• |
Verletzung
der Obliegenheiten |
|
- |
Vorsicht,
das Betreiben von Trendsportarten wird oft als Wagnis ausgelegt
und kann eine empfindliche Kürzung der Geldleistungen bewirken. |
Rechtspflegeverfahren
1. |
Einsprache
an verfügenden Unfallversicherer
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen beim verfügenden Unfallversicherer Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen,
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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2. |
Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die
eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen
am Wohnsitz der betroffenen Person Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung
oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
3. |
Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet
abschliessend. |
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Links/Literatur |
Wegleitung
der Suva durch die Unfallversicherung
Merkblätter der Suva
Merkblätter der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
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