Soziale Sicherung in der Schweiz:
IV Invalidenversicherung


 


 Ziel

Eingliederung statt/vor Rente
Laut Gesetz (Art. 1a) sollen die Leistungen der IV
a)  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b)  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen [ Eingliederung vor Rente!]
c) zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

 Versicherte Personen 

Pflichtversicherung (obligatorisch) für alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder hier als nicht erwerbstätige ihren Wohnsitz haben.
Fakultative Versicherung für Personen, die nicht mehr obligatorisch versichert sind:
• Weiterführen der obligatorischen AHV
• Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen AHV

 

 Organisation 

Gesetz
IV-Gesetz und Verordnung, Wegleitungen; abschliessend (für alle gleich)

Träger
Bund und Kantone

Vollzug
Kant. IV-Stellen dezentral; Geldleistungen via Ausgleichskassen

 


 Beitragspflicht 

Erwerbstätige
Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit frühestens ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, aber frühestens wie für Nichterwerbstätige Ende des Monats, wo Frauen das 64. bzw. Männer das 65. Altersjahr (d.h. das Rentenalter) erreicht haben.
Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter.

Nichterwerbstätige
Beginn am 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr, Ende durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder Erreichen des vorerwähnten Rentenalters.
Sonderregelung für Ehepaare: Die nicht erwerbstätige Ehefrau bzw. der nicht erwerbstätige Ehemann mit Wohnsitz in der Schweiz ist beitragsfrei mitversichert, wenn der andere Ehegatte in der Schweiz als erwerbstätig gilt und pro Kalenderjahr mindestens doppelt so viel Beiträge entrichtet wie ein Student. Zudem darf der erwerbstätige Ehegatte das Rentenalter noch nicht überschritten haben.

 

 Beitragsbemessung 

Arbeitnehmende (Unselbständigerwerbende)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig – zusammen mit der IV/EO und ALV - vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse voll bei Arbeitgeber)

ANobAG (Unselbständigerwerbende, deren Arbeitgeber keine Betriebsstätte in der Schweiz unterhält, entrichten ihre Beiträge)
vom Reineinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO und ALV durch Ausgleichskasse)

Selbständigerwerbende
Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)

Nichterwerbstätige
Vom Vermögen, zuzüglich allfälligem kapitalisierten Ersatzeinkommen (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)

 

 

 Anspruchsvoraussetzungen 

Für ausländische Staatsangehörige ausserhalb der EU-/EFTA-Staaten (vorbehältlich anders lautender Bestimmungen im betr. Sozialversicherungsabkommen) Mindestbeitragsdauer von einem Jahr oder ununterbrochenem mindestens zehnjährigen Wohnsitz in der Schweiz;
falls die ausländischen Eltern dies nicht erfüllen, sind ihre Kinder, wenn sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben, versichert.

Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel nur in der Schweiz gewährt.
Angehörige von Staaten, mit den die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen unterhält, können Rente (und ggf. Taggelder) nur solange erhalten, als sie ihren Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben.

 

 Leistungen
Früherfassung
•  Die IV-Stelle ist möglichst früh – d.h. innerhalb der ersten acht Wochen seit ersichtlich ist, dass die betroffene Person ihre Arbeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich künftig nicht mehr wird ausüben können – zu kontaktieren.
Denn es ist die IV, die für die (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben zuständig ist und diese verläuft umso erfolgreicher, je eher die betroffene Person fachkun­dig betreut werden kann.

Mit der 5. IV-Revision erhielt die IV neue Betätigungsfelder in Form der Früherfassungs- und -interventionsmassnahmen (FEFI), die vor allem dem Arbeitsplatzerhalt und der besseren Eingliederung dienen.

Durch ein frühzeitiges Erfassen von arbeitsunfähig gewordenen Versicherte und das Intervenieren der IV-Stelle soll nach Möglichkeit eine psychische Überlagerung des Gesundheitsschadens und dessen Chronifizierung verhindert werden. Die kostengünstige und oft auch erfolgreiche Eingliederung besteht im Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes. Die Frühintervention zielt deshalb speziell darauf ab, rechtzeitig noch bestehende Arbeitsverhältnisse zu erhalten und zu sichern.

Zur Früherfassung kann sich eine versicherte Person an die IV-Stelle im Wohnsitzkanton wenden, wenn sie
•  während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder
•  innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste.

Zur Früherfassungsmeldung berechtigt sind die betroffene Person selbst, die im Haushalt lebenden Familienangehörigen, der Arbeitgeber, der behandelnde Arzt, die involvierten Sozialversicherer und die Durchführungsorgane der öffentlichen Sozialhilfeorganisationen.

Das offizielle Meldeformular (Download von www.ahv-iv.info, Dienstleistungen, Formulare, Invalidenversicherung oder Bezug von den IV-Stellen, AHV-Ausgleichskassen oder ihren Zweigstellen),
ist der IV-Stelle vom Wohnkanton einzureichen.

Aufgrund der Meldung klärt die IV-Stelle umgehend die Situation, die Ursachen der Absenzen am Arbeitsplatz und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens ab. Sie lädt die versicherte Person und allenfalls den Arbeitgeber zu einem Informations- und Beratungsgespräch (Assessment) ein, das auch am Arbeitsplatz durchgeführt werden kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der IV-Stelle zusammenzuarbeiten und eine angemessene Lösung anzustreben.

Innerhalb von 30 Tagen hat die IV-Stelle zu informieren, ob Früherfassungs- / Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind.

•  Falls ja, benötigt die IV-Stelle von der betroffenen Person die formelle Anmeldung Integration/Rente.

Wenn die betroffene Person oder die meldende Stelle Eingliederungsmassnahmen als sinnvoll erachten, kann direkt die eigentliche IV-Anmeldung ausgefüllt werden (Unterschrift/Vollmacht der betr. Person)
•  Falls nein, wird sie an eine geeignete Beratungsstelle verwiesen (IIZ). Dazu arbeitet die Invaliden- mit der Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe (www.iiz.ch) sowie den Krankentaggeldversicherern und Lebensversicherern im Bereich der beruflichen Vorsorge, medizinischen Abklärungsstellen und weiteren Institutionen zusammen.

Sowohl die Früherfassungsmeldung als auch die eigentliche IV-Anmeldung haben schriftlich auf dem amtlichen Formular zu erfolgten! Bezug via Internet (www.ahv-iv.info, Dienstleistungen, Formulare, Invalidenversicherung), der AHV-Zweigstelle, ggf. einem Leistungserbringer oder direkt der IV-Stelle.

 

 Sachleistungen
Eingliederungsmassnahmen
•  Medizinische Massnahmen (hauptsächlich Behandlung von Geburtsgebrechen).
•  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung für Versicherte mit psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
•  Berufliche Massnahmen: Berufsberatung, Deckung der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (sofern invaliditätsbedingt erforderlich), Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe

Hilfsmittel – aus Sicht der IV eine Eingliederungsmassnahme
Versicherte haben im Rahmen der vom Bundesrat aufgestellten Liste (HVI) Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung
•  wenn sie erforderlich sind, um weiter erwerbstätig zu sein oder im bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben zu können, aber auch für die Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung (in HVI mit * gekennzeichnet)
  Rollstühle, Prothesen, Hörgeräte, Hilfsmittel am Arbeitsplatz – ggf. diesbezüglicher Umbau, Motorfahrzeuge usw.
•  wenn sie benötigt werden, um den privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig bewältigen zu können.
  Hilfsmittel für Fortbewegung, Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für die Selbstvorsorge usw.

Mitwirkungspflicht
Die Versicherten müssen an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen:
•  Massnahmen der Frühintervention
•  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit
•  Massnahmen beruflicher
•  medizinische Behandlung (gemäss Krankenversicherungsgesetz)
•  Massnahmen zur Wiedereingliederung aus der Rente

Wenn die versicherte Person diesen Pflichten nicht nachkommt, können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden, dies teilweise in Abweichung von ATSG 21 auch ohne Mahn- und Bedenkzeit.
•  Verletzung der Mitwirkungspflicht: die künftigen Taggelder werden während längstens 90 Tagen eingestellt, bzw. Renten während längstens 6 Monaten um die Hälfte gekürzt.
•  Verletzung der Meldepflicht oder mit der IV-Anmeldung zu lange zugewartet: Einstellung der künftigen Taggelder für 30 Tage bzw. Rentenkürzung um einen Viertel während maximal 3 Monaten (in krassen Fällen kein Rentenanspruch).

Einbezug des Arbeitgebers

Das erfolgreiche Umsetzen der Massnahmen (4. bis 6. IV-Revision) hängt wesentlich von den integrationsfördernden Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt ab. Ohne Einbezug der Arbeitgeber ist eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern nicht realisierbar.

Nicht nur die Versicherten, auch die Arbeitgeber, müssen Anreize erhalten, damit sie um Arbeitnehmende einstellen, die (noch) nicht über eine volle Leistungsfähigkeit verfügen oder deren Leistungsfähigkeit nicht gleich konstant ist wie die vollständig gesunden Angestellten. >>  Nutzen für Arbeitgeber, keine finanziellen Risiken!


Während beruflicher Eingliederung am Arbeitsplatz
•  Beratung und Betreuung durch den Job-Coach der IV (Arbeitgeber/Betrieb und betroffene Person)
•  Arbeitsversuch, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht; so kein Lohnzahlung sondern weiterhin Taggeld und volle Versicherungsdeckung durch IV
•  IV haftet für Schäden der vers. Person im Einsatzbetrieb
•  Einarbeitungszuschuss, wenn die durch die IV-Stelle vermittelte Person anfänglich noch nicht voll leistungsfähig ist (max. vereinbarter Lohn, CHF 346.-/Tag, längstens 180 Tage)
• 

ggf. Beitrag pro Anwesenheitstag bis CHF 100.-, für Integrationsarbeitsplatz, wenn die betroffene Person nachher weiterbeschäftigt.
 

Innerhalb von 3 Jahren ab erfolgter Anstellung
•  Beratung und Betreuung durch den Job-Coach der (Arbeitgeber/Betrieb und betroffene Person) bis 3 Jahre nach der Ablösung der Rente
•  Entschädigung für Beitragserhöhungen (obligat. berufliche Vorsorge und Kranken-Taggeldversicherung), wenn die betroffene Person mindestens drei Monate gearbeitet hat und dann länger als 15 Tage arbeitsunfähig wird >> ggf. Übergangsleist.
•  Keine Belastung der Pensionskasse: während drei Jahren in bisheriger Pensionskasse prämienfrei versichert. Falls die Invalidität wieder zunimmt, bleibt die betroffene Person während drei Jahren ab Anstellung in der bisherigen Pensionskasse versichert.
•  Anspruch auf Übergangsleistungen: in Höhe der bisherigen Rente, wenn sich die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erneut vermindert, haben Versicherte,
die vorher an Wiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen haben oder deren Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrads herab-gesetzt wurde;
die nach Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in den nächsten drei Jahren mindestens zu 50% arbeitsunfähig sind;
- deren Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage dauert und weiterhin andauer
 

 

 Geldleistungen

Taggeld
Während der Eingliederung (mindestens drei zusammenhängende Tage) oder der diesbezüglichen Wartezeit, haben Versicherte – die zuvor erwerbstätig waren oder entsprechende Taggelder bezogen haben – Anspruch auf ein Taggeld von 80% des letztversicherten Verdienstes, max. CHF 172.-. Taggelder werden ab dem vollendeten 18. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bzw. bis zum AHV-Rentenvorbezug gewährt. «Kleines Taggeld» für Jugendliche, die in ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderungsbedingte Mehraufwendungen haben.


Invalidenrenten
Eine IV-Rente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde. Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Wartejahr) und weiterhin in mindestens gleichem Masse erwerbsunfähig bleibt.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Einreichen der IV-Anmeldung
(Integration/Rente, Formular 001.001) aber nicht vor Erreichen des 18. Altersjahrs.

Der Rentenanteil ist abhängig vom Invaliditätsgrad
Beträgt dieser weniger als 40%, wird keine IV-Rente ausgerichtet.
Ab IV-Grad 40% = Einviertelrente,
ab IV-Grad 50% = halbe Rente,
ab IV-Grad 60% = Dreiviertels Rente,
ab IV-Grad 70% = ganze Rente

Für Erwerbstätige wird der Invaliditätsgrad aufgrund des Einkommensvergleichs (Validen-/Invalideneinkommen) ermittelt. Für Nichterwerbstätig kommt ein Betätigungsvergleich zur Anwendung. Wer Teilzeit arbeitet, wird nach der so genannten gemischten Methode – der anteilmässigen Berücksichtigung des IV-Grades aus Einkommens- und Betätigungsvergleich – beurteilt.
Seit 2008 (5. IV-Revision) werden Anreize gegeben, um die Resterwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen.

Massgebend für die Rentenhöhe sind einerseits die Beitragszeit (Verhältnis der Anzahl für den betreffenden Jahrgang möglichen zu den anrechenbaren Beitragsjahren – je fehlendes Beitragsjahr 1/44 Leistungskürzung) und anderseits das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen, unter Berücksichtigung allf. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.


Hilflosenentschädigung
Personen, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd, im erheblichen Masse der Hilfe Dritter oder persönlichen Überwachung bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HILO).
Diese wird an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Dies unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen und davon ob sie eine AHV/IV-Rente beziehen oder nicht.

Die Bemessung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit d.h. des Assistenzbedarfs. Es wird unterschieden zwischen leichter, mittlerer und schwerer Hilflosigkeit.

Es bestehen drei Ansätze der HILO, der Volle, Viertel und der Halbe.
Der volle Ansatz gilt für Personen, die zu Hause leben und vor dem AHV-Rentenalter eine HILO benötigen; leben sie im Heim gibt es einen Viertel davon. Wer erst nach Erreichen des AHV-Renteneintrittsalters hilflos geworden ist erhält immer eine halbe HILO.

Für Personen mit einer HILO der IV kann ein Assistenzbeitrag gewährt werden; wenn sie zu Hause wohnen oder aus einem Heim austreten und handlungsfähig sind. Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von dieser versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags (von mehr als drei Monaten) angestellt wird.

 

 

 Verfahren
Mit Vorliegen eines gesundheitlichen Problems, verbunden mit längerer Arbeitsunfähigkeit ist so früh wie möglich mit der IV-Stelle (am Wohnort der betroffenen Person) Kontakt aufzunehmen. Die Meldung hat auf dem offiziellen Formular zu erfolgen.

Es gibt zwei Wege zur Kontaktnahme mit der IV-Stelle:
•  Die Früherfassungsmeldung
wenn Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes erforderlich sind und nicht sicher ist, ob es Frühinterventions- oder eigentliche Eingliederungsmassnahmen der IV braucht
•  Die Anmeldung Integration/Rente
wenn klar ersichtlich ist, dass Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind oder aufgrund des Gesundheitszustands eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Die amtlichen Formulare zum Geltendmachen des Anspruchs, können via Internet (www.ahv-iv.info, Dienstleistungen, Formulare, Leistungen der IV – 001.100 für Früherfassung, 001.001 für IV-Leistungen Integration/Rente), der AHV-Zweigstelle, ggf. einem Leistungserbringer oder direkt der IV-Stelle bezogen werden.

Das betreffende Formular ist der IV-Stelle im Wohnkanton einzureichen – bzw. für Personen in Ausland der IV-Stelle für Auslandschweizer in 1211 Genf 2. Versicherte die in der Schweiz und in einem oder mehreren EU- oder EFTA-Staaten Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in ihrem Wohnsitzstaat einen Antrag stellen, lösen in den anderen betroffenen Ländern automatisch ein Anmeldeverfahren aus.

Die IV-Stelle prüft das Leistungsbegehren und ergreift die erforderlichen Massnahmen. Abgesehen von den Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt die Zusprache meist formlos. Die Zusprache bzw. teilweise oder ganze Ablehnung des Rentenanspruchs erfolgt mittels einer Verfügung.


Rechtspflegeverfahren
Seit dem 1. Juli 2006 wird
entgegen den ATSG-Bestimmungen auf das hoch formelle Einspracheverfahren verzichtet und wieder das formlosere Vorbescheidsverfahren eingeführt.
a.  Vorbescheid
Nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen erhalten die versicherte Person und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen schriftlichen Vorbescheid. Darin wird der Entscheid mitgeteilt und die anstehende Verfügung kurz erörtert.
Ihnen wird eine gesetzliche und nicht erstreckbare First von 30 Tagen gesetzt, innert der sie sich zum geplanten Entscheid äussern können.
b.  Verfügung
Gehen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Äussern sich die versicherte Person oder die Parteien zu relevanten Sachverhalten, werden diese geprüft und in der Begründung des Entscheids von der IV-Stelle berücksichtigt.
1.  Beschwerde am kant. Sozialversicherungsgericht
Gegen die Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen Sozialversicherungsgericht am Sitz der zuständigen IV-Stelle (in der Regel Wohnsitzkanton) schriftlich Beschwerde erhoben werden.
Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Als weitere Massnahme gegen die Beschwerdeflut wurde – im Einklang mit dem Bundesgerichtsgesetz – eine moderate Kostenpflicht beschlossen. Je nach Aufwand für eine abgewiesene Beschwerde wird eine Kostenbeteiligung von CHF 200.- bis 1000.- erhoben.
3.  Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung (vormals Eidg. Versicherungsgericht) in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.

 

 Links/Literatur 

Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden bestellen»


«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch

«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».

«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.»

•  www.ahv-iv.info
(Merkblätter, Formulare, nützlichen Informationen …)
•  www.iv-stelle.ch
(hier kann die betreffende IV-Stelle aufgerufen werden)
•  www.iiz.ch
(Interinstitutionelle Zusammenarbeit zur nachhaltigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt)
•  www.compasso.ch
Neues Informationsportal zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung. Es besteht in der Hauptnavigation aus drei Teilgebieten: «Bestehende Arbeitsverhältnisse», «Neueinstellungen» und «Berufliche Eingliederung lohnt sich».
•  www.jobpasserelle.ch
Internetportal für die Vermittlung von Menschen mit Behinderung. Arbeitgeber können aus einem Pool von Stellensuchenden qualifizierte Berufsleute mit einem Handicap rekutieren. Die Selektion erfolgt nach Kantonen, denn nachhaltige Eingliederung ist nur vor Ort möglich.
•  www.netzwerk-arbeit.ch
Arbeitgeber bekennen sich dazu, Menschen mit Behinderungen eine Chance zu geben. Sie vernetzen sich innerhalb des Kantons und bieten auch Testarbeitsplätze an.
•  www.personalclick.ch
Unter dieser Homepage läuft ein Pilotprojekt für eine noch bessere Arbeitsvermittlung von Menschen mit einer Behinderung. Personalclick richtet sich an Personalverantwortliche und bietet ihnen einen kostenlosen Zugang zu den Fachleuten für die berufliche Integration auf den angeschlossenen IV-Stellen. Die Personalberater können insbesondere auch direkt IV-Leistungen (Arbeitsversuche, Hilfsmittel am Arbeitsplatz, Umschulungen usw.) anbieten und gegenüber den Personalverantwortlichen Betrieben eine "Coaching"-Funktion für Menschen mit Behinderungen wahrnehmen.
•  www.dock-gruppe.ch
Sozialfirma im Industriebereich, die aus der Stiftung für Arbeit hervorgegangen ist. Sie bietet in St. Gallen, Arbon, Zürich, Winterthur, Luzern und Basel Stadt Arbeit in Tag lohnbetrieben, wo die Mitarbeitenden wieder Tritt im Berufsalltag fassen können; dies unter dem Motto weg von der Sozialhilfe.
•  www.bsv.admin.ch
(Gesetzes- und Verordnungstexte, Aktuelles …) 




 




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