Ziel |
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
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Versicherte Personene
Personen |
Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und selbständig erwerbende Landwirte aufgrund des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
Laut FamZG Erwerbstätige (d.h. Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende) ausserhalb der Landwirtschaft mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn ab CHF 7020.– (½ minimale AHV-Vollrente) und Nichterwerbstätige mit einem Jahreseinkommen bis CHF 42 120.– (bis 1½ maximale AHV-Vollrente).
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Organisation |
Gesetz
Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG) mit Verordnungen und Wegleitung.
Träger
Arbeitgeber, Verbände, Bund und Kantone
Vollzug
Familienausgleichskassen (FAK) – kantonale, vom betreffenden Kanton anerkannte oder von AHV-Ausgleichskassen geführte FAK, in der Regel in Zusammenarbeit mit der AHV-Ausleichskasse und den Arbeitgebern
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Beitragspflicht |
Für Erwerbstätige werden die Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Erwerbseikommens berechnet. Die Kantone regeln die Finanzierung in ihrer Familienzulagenordnung.
Die Familienzulagen gehen voll zu Lasten des Arbeitgebers (Ausnahme: Kanton Wallis erhebt von den Arbeitnehmenden 0,3 Lohprozente). Für Selbständigerwerbende ist die Beitragspflicht auf Jahreseinkommen bis CHF 126 000.– beschränkt (betreffend Arbeitnehmende keine Begrenzung).
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Beitragsbemessung |
vgl. vorstehend
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Anspruchsvoraussetzungen |
Erwerbstätige Väter oder Mütter mit anspruchsberechtigten Kindern haben Anrecht auf Familienzulagen, wenn ihr AHV-pflichtiges Jahreseinkommen mindestens CHF 7020.– (mtl. CHF 585.–) beträgt. Wird das Mindesteinkommen nicht erreicht, besteht ggf. ein Anspruch für Nichterwerbstätige. |
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Für Arbeitnehmende entsteht und Erlischt der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch. Der Leistungsanspruch richtet sich nach dem Erwerbsortsprinzip.
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Für ANobAG (Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) massgebend ist Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind.
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Selbständigerwerbende unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung am Firmensitz, wenn ein solcher fehlt, am Wohnkanton. |
Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn ich steuerbares Jahreseinkommen, den anderthalbfachen Betrag der maximalen AHV-Vollrente entspricht (CHF 42 120.–) nicht übersteigt. Der Anspruch besteht, solange sie und ihre Kinder den Wohnsitz in der Schweiz haben.
Der Anspruch entfällt für Nichterwerbstätige, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen und solche, deren Ehegatte erwerbstätig ist oder eine AHV-Rente bezieht. |
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Leistungen |
Sachleistungen
keine
Geldleistungen
Die Familienzulagen gemäss FamZG umfassen.
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Kinderzulage von mind. CHF 200.–/Monat
für Kinder ab Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Altersjahr
(wenn invalid, bis zum vollendeten 20. Altersjahr)
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Ausbildungszulage von mind. CHF 250.-/Monat
für Kinder ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr
Die Kantone können höhere Ansätze vorsehen, wovon die Kantone BE, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, VD, VS, ZG und ZH Gebrauch gemacht haben. |
Die Kantone können Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen, wovon die Kantone FR, GE, JU, LU, NE, SZ (nur Geburtszulage), UR, VD und VS Gebrauch gemacht haben.
Für Arbeitnehmende erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen durch den Arbeitgeber. Sie werden in der Regel zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, d.h. bevorschusst und der Familienausgleichskasse in Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber hat die Kinderzulagen betragsmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen. Die Familienausgleichskasse kann die Auszahlung selbst vornehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt. |
Anspruchskonkurrenz der Eltern
Für dasselbe Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung bleibt vorbehalten.
Haben mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidg. oder kantonalem Recht, steht der Anspruch in nachfolgender Reihenfolge zu:
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a) |
der erwerbstätigen Person |
b) |
der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte |
c) |
der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte |
d) |
der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist |
e) |
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
> Diese Regelung kommt zu Anwendung, wenn beide oder keine der anspruchsberechtigten Personen im Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt. Dies bedingt, dass im Antrag auf Familienzulagen Angaben zum Einkommen beider Personen gemacht werden) |
f) |
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. |
Differenzzahlung:
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweit-anspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, hat die zweit-anspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag um den der gesetzlichen Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im andern. Die Differenzzahlung ist spätestens zwölf Monate nach Begründung des Leistungsanspruchs auszuzahlen.
Anspruch für Kinder im Ausland
Nur wo es im Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, können Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder exportiert werden.
Für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende gilt: |
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Schweizer/innen und Angehörige von EU-Mitgliedstaaten mit Familien im EU-Raum und Angehörige von EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) mit Familien im EFTA-Raum, erhalten die Kinder- bzw. Ausbildungs-Zulagen, dies ungekürzt (kein Export von Geburts- oder Adoptionazulagen). |
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Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Slowenien und erhalten die Zulagen für Kinder ungekürzt, unabhängig vom Wohnort des Kindes. |
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In allen andern Fällen besteht kein Anspruch, wenn das Kind im Ausland wohnt.
Eine Sonderstellung nimmt die Ausbildung eines Kindes im Ausland ein, dessen Familie in der Schweiz lebt. Während längsten 5 Jahren wird dabei der Wohnsitz in der Schweiz angenommen und solange die Ausbildungszulage gewährt. |
Sonderregelung für Erwerbstätige im Ausland
Väter oder Müttern (nur wenn Kindsverhältnis im Sinne des ZGB) die
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im Dienste der Eidgenossenschaft (Bundespersonalgesetz) oder einem anerkannten Hilfswerk im Ausland tätig und in der Schweiz obligatorisch d.h. pflichtversichert sind (AHVG 1a/1c) oder |
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mittels Entsandtenbescheinigung im Ausland erwerbstätig sind und in der Schweizer AHV versichert bleiben oder die AHV weiterführen (AHVG 1a/3a)
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werden für im Ausland lebende Kinder die Familienzulagen auch in andere als die vorerwähnten Staaten ausgerichtet. Der Bezug von Familienzulagen ist aber nur möglich, wenn für das betreffende Kind im Wohnsitzstaat nicht schon ein entsprechender Anspruch besteht. Zudem werden die Familienzulagen an die Kaufkraft des jeweiligen Staates angepasst. |
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Verfahren
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Geltendmachen der Leistung
Die Familienzulagen werden mittels Formular der zuständigen Familienausgleichskasse geltend gemacht; für Arbeitnehmende unter Vermittlung ihres Arbeitgebers.
Meldepflicht
Jede wesentliche Änderung in den für den Bezug von Zulagen massgebenden Verhältnissen (Ausbildung bzw. deren Abbruch, Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Unterbuch des Lohnbezugs von mehr als drei Monaten) ist von anspruchsberechtigten Person und der Arbeitgeber umgehend der zuständigen Familienausgleichskasse zu melden.
Rechtspflege
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1) |
Einsprache an verfügende Familienausgleichskasse
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an die verfügende Familienausgleichskasse Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2) |
Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen Sozialversicherungsgericht (Sitz der Familien-Ausgleichskasse) Beschwerde erhoben werden. |
3) |
Letztinstanzliche Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Urteile des kantonalen (Sozial-)Versicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern, erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend. |
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Links/Literatur |
Merkblätter der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
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www.ahv-iv.info |
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www.ausgleichskasse.ch |
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www.bsv.admin.ch
Familienzulagen, Gesetze (FamZG, FLG) und Verordnungen; Eidg. Kommission für Familienfragen (EKFF) sowie Geschäftsfeld «Familie, Genarationen und Gesellschaft FGG» des BSV |
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www.sozialversicherungen.admin.ch
Familienzulagen, Wegleitung zum FamZG (FamZWL) |
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www.mamagenda.ch
Wertvolle Angaben (Checklisten) für das Personalwesen; d.h. einerseits für Schwangere bzw. Frauen im Mutterschaftsurlaub und anderseits für Arbeitgeber. |
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www.seco.admin.ch
KMU-Handbuch Beruf und Familie, Seco, Download von Themen, Arbeit, Freibarkeit von Familie und Beruf |
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www.profamilia.ch
Familiencharta 2004, Links und Hinweisen zu Mütter-/Väter-/-Kinderbezogenen Themen |
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www.familienservice.ch
Massnahmen/Dienstleistungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf |
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www.tagesfamilien.ch
Homepage des Dachverbands von Tagesfamilienorganisationen mit aufschlussreichen Hinweisen um die Fremdbetreuung von Kindern ausserhalb von Krippe und Hort |
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www.kinderschutz.ch
Informationen zu den Themenbereichen gewaltfreie Erziehung, Gewalt an Kindern und Kinderrechte; Links zu anderen Organisationen/Institutionen, Hinweise auf Publikationen und Veranstaltungen |
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www.tschau.ch
Site für Jugendliche: mit Informationen und Auskunft zu allen Themen, die Jugendliche beschäftigen, Auf «mein TSCHAU» können persönliche Fragen gestellt werden. |
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www.147.ch
Hinweis auf Telefonberatungsdienst für Kinder und Jugendliche mit national geschützter dreistelliger Gratisnummer. |
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