Soziale Sicherung in der Schweiz:
EO Erwerbsersatzordnung


 

 Ziel

Ersatz eines Teils des infolge Dienstleistung für Schweizer Militär, Zivildienst oder Zivilschutz entstandenen Einkommensausfalls.
Seit Juli 2005 zusätzlich Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter während 14 Wochen (98 Tagen) nach der Niederkunft.

 

 Versicherte Personen 

Grundsätzlich wie AHV. Bezugsberechtigt sind Personen, die in der Schweizer Armee bzw. unserem Zivilschutz Dienst leisten, bzw. an Stelle davon zivilen Ersatzdienst leisten (auch Besuch J+S-Leiterkurse oder Jungschützenleiterkurs).
Ferner ab Juli 2005 Mütter, die in den letzten neun Monaten vor der Niederkunft in der AHV/IV versichert waren und mindestens fünf Monate Beiträge aus Erwerbstätigkeit entrichtet haben.

 

 Organisation 

Gesetz
EO-Gesetz mit Verordnung, Wegleitung, abschliessend (für alle gleich)

Träger
Bund und Kantone

Vollzug
Ausgleichskassen unter Mitwirkung der Rechnungsführer von Militär und Zivilschutz

 


 Beitragspflicht 

Erwerbstätige
Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit frühestens ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, aber frühestens wie für Nichterwerbstätige Ende des Monats, wo Frauen das 64. bzw. Männer das 65. Altersjahr (d.h. das Rentenalter) erreicht haben.
Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter.

Nichterwerbstätige
Beginn am 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr, Ende durch Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder Erreichen des vorerwähnten Rentenalters.
Sonderregelung für Ehepaare: Die nicht erwerbstätige Ehefrau bzw. der nicht erwerbstätige Ehemann mit Wohnsitz in der Schweiz ist beitragsfrei mitversichert, wenn der andere Ehegatte in der Schweiz als erwerbstätig gilt und pro Kalenderjahr mindestens doppelt so viel Beiträge entrichtet wie ein Student. Zudem darf der erwerbstätige Ehegatte das Rentenalter noch nicht überschritten haben.

 

 Beitragsbemessung 

Arbeitnehmende (Unselbständigerwerbende)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig – zusammen mit der IV/EO und ALV - vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch Ausgleichskasse voll bei Arbeitgeber)

ANobAG (Unselbständigerwerbende, deren Arbeitgeber keine Betriebsstätte in der Schweiz unterhält, entrichten ihre Beiträge)
vom Reineinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO und ALV durch Ausgleichskasse)

Selbständigerwerbende
Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)

Nichterwerbstätige
Vom Vermögen, zuzüglich allfälligem kapitalisierten Ersatzeinkommen (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)

 

 

 Anspruchsvoraussetzungen 

Dienst und Sold in Schweizer Armee, Zivilschutz oder zivilem Ersatzdienst. Ab Juli 2005 Niederkunft ab 6. Schwangerschaftsmonat.

 

 Leistungen

Sachleistungen

keine


Geldleistungen

Tagesentschädigung (Taggeld)
EO, nicht aber MSE, ggf. mit Kinder-, Betreuungs- und/oder Betriebszulage

 

 

 Verfahren

Geltend machen des Anspruchs mittels EO-Meldekarte (persönliche Angaben ausfüllen unterschreiben) und Meldekarte an Arbeitgeber zwecks Ergänzung seiner Angaben zur Weiterleitung an die für ihn zuständige AHV-Ausgleichskasse übergeben. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige übergeben die Meldekarte direkt der Ausgleichskasse welche die Beiträge erhebt (Studierende und durch Ehegatten Mitversicherte der AHV-Zweigstelle am Wohnort).
Für Mutterschaftsentschädigung mit amtlichem Formular (www.ahv-iv.info, Dienstleistungen, Formulare, EO-MSE, 318.750)

Die EO (Erwerbsausfallentschädigung) wird in der Regel formlos ausgerichtet. Wer mit der Berechnung/Festsetzung nicht einverstanden ist, kann mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen und – falls sich die Unstimmigkeit nicht klären lässt – eine Verfügung verlangen. Mit dieser kann der ergriffen Rechtsweg werden.

Rechtspflegeverfahren

1. Einsprache an verfügende AHV-Ausgleichskasse (ATSG 52)
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2. Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am Wohnsitz der betroffenen Person Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

3. Beschwerde am Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.

 

 Links/Literatur 

Merkblätter der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden bestellen»

«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch

«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».

«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».

•  www.ahv-iv.info
(Merkblätter, Formulare, nützlichen Informationen …)
•  www.bsv.admin.ch
(Gesetzes- und Verordnungstexte, Aktuelles …) 

 



   




Zurück zur Übersicht