Ziel |
Ersatz
eines Teils des infolge Dienstleistung für Schweizer Militär,
Zivildienst oder Zivilschutz entstandenen Einkommensausfalls.
Seit Juli 2005 zusätzlich Mutterschaftsentschädigung für
erwerbstätige Mütter während 14 Wochen (98 Tagen) nach
der Niederkunft.
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Versicherte
Personen |
Grundsätzlich
wie AHV. Bezugsberechtigt sind Personen, die in der Schweizer Armee
bzw. unserem Zivilschutz Dienst leisten, bzw. an Stelle davon zivilen
Ersatzdienst leisten (auch Besuch J+S-Leiterkurse oder Jungschützenleiterkurs).
Ferner ab Juli 2005 Mütter, die in den letzten neun Monaten vor
der Niederkunft in der AHV/IV versichert waren und mindestens fünf
Monate Beiträge aus Erwerbstätigkeit entrichtet haben.
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Organisation |
Gesetz
EO-Gesetz mit Verordnung, Wegleitung, abschliessend (für alle gleich)
Träger
Bund und Kantone
Vollzug
Ausgleichskassen unter Mitwirkung der Rechnungsführer von Militär
und Zivilschutz
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Beitragspflicht |
Erwerbstätige
Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit frühestens ab 1.
Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit,
aber frühestens wie für Nichterwerbstätige Ende des Monats,
wo Frauen das 64. bzw. Männer das 65. Altersjahr (d.h. das Rentenalter)
erreicht haben.
Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter.
Nichterwerbstätige
Beginn am 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr, Ende durch Aufnahme
der Erwerbstätigkeit oder Erreichen des vorerwähnten Rentenalters.
Sonderregelung für Ehepaare: Die nicht erwerbstätige
Ehefrau bzw. der nicht erwerbstätige Ehemann mit Wohnsitz in der
Schweiz ist beitragsfrei mitversichert, wenn der andere Ehegatte in
der Schweiz als erwerbstätig gilt und pro Kalenderjahr mindestens
doppelt so viel Beiträge entrichtet wie ein Student. Zudem darf
der erwerbstätige Ehegatte das Rentenalter noch nicht überschritten
haben.
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Beitragsbemessung |
Arbeitnehmende
(Unselbständigerwerbende)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig – zusammen mit
der IV/EO und ALV - vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch
Ausgleichskasse voll bei Arbeitgeber)
ANobAG
(Unselbständigerwerbende, deren Arbeitgeber keine Betriebsstätte
in der Schweiz unterhält, entrichten ihre Beiträge)
vom Reineinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf
Grund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit
IV/EO und ALV durch Ausgleichskasse)
Selbständigerwerbende
Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund
Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO
durch Ausgleichskasse)
Nichterwerbstätige
Vom Vermögen, zuzüglich allfälligem kapitalisierten Ersatzeinkommen
(Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)
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Anspruchsvoraussetzungen |
Dienst
und Sold in Schweizer Armee, Zivilschutz oder zivilem Ersatzdienst. Ab Juli 2005 Niederkunft ab 6. Schwangerschaftsmonat.
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Leistungen |
Sachleistungen
keine
Geldleistungen
Tagesentschädigung
(Taggeld)
EO, nicht aber MSE, ggf. mit Kinder-, Betreuungs- und/oder Betriebszulage
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Verfahren
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Geltend
machen des Anspruchs mittels EO-Meldekarte (persönliche
Angaben ausfüllen unterschreiben) und Meldekarte an Arbeitgeber
zwecks Ergänzung seiner Angaben zur Weiterleitung an die für
ihn zuständige AHV-Ausgleichskasse übergeben. Selbständigerwerbende
und Nichterwerbstätige übergeben die Meldekarte direkt der
Ausgleichskasse welche die Beiträge erhebt (Studierende und durch
Ehegatten Mitversicherte der AHV-Zweigstelle am Wohnort).
Für Mutterschaftsentschädigung mit amtlichem Formular (www.ahv-iv.info, Dienstleistungen, Formulare, EO-MSE, 318.750)
Die
EO (Erwerbsausfallentschädigung) wird in der Regel formlos ausgerichtet.
Wer mit der Berechnung/Festsetzung nicht einverstanden ist, kann mit
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen und –
falls sich die Unstimmigkeit nicht klären lässt – eine
Verfügung verlangen. Mit dieser kann der ergriffen Rechtsweg werden.
Rechtspflegeverfahren
1.
Einsprache an verfügende AHV-Ausgleichskasse (ATSG 52)
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2. Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache
ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am Wohnsitz der betroffenen
Person Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung
oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3. Beschwerde am Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde
am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet
abschliessend.
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Links/Literatur |
Merkblätter
der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.info,
Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
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