Soziale Sicherung in der Schweiz:
EL Ergänzungsleistungen zur AHV/IV


 

 Ziel

Mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die in der Bundesverfassung garantierte Existenzsichtung von Personen, die AHV/IV-Leistungen beziehen, gewährleistet. Dies geschieht mittels dem individuellen Bedarf angepassten Zuschüssen, sofern die Existenzsicherung der Bezüger/innen nicht durch reguläre Versicherungsleistungen, anderweitige Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.

 

 Versicherte Personen 

In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV/IV, oder während mindestens 180 Tagen IV-Taggelder beziehen, sofern ihre anerkannten Ausgaben das anrechenbare Einkommen übersteigen

 

 Organisation 

Gesamtschweizerisch werden Ergänzungsleistungen auf Grund des ELG erbracht. Der Vollzug wurde vom Bund an die Kantone delegiert.

Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen auf Grund des Bundesrechtes richten einzelne Kantone auch kantonale Leistungen in Form von Beihilfen aus.

Überdies gibt es Gemeinden, die Personen, welche Ergänzungsleistungen und/oder Beihilfen beziehen, auch Gemeindezuschüsse gewähren.

Gesetz
Bundesgesetz (ELG) mit Verordnung und Wegleitung; Bundesgesetz über die Pflegefinanzierung (in Kraft seit 2011)

Die Ergänzungsleistungen sind eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Gesamtschweizerisch werden Ergänzungsleistungen aufgrund des ELG erbracht. Die Kantone können darüber hinaus gehende Leistungen (Beihilfen) gewähren und dafür eigene Verordnungen erlassen. Überdies gibt es Gemeinde, die Gemeinde- und/oder Mietzinszuschüsse gewähren.

Träger
Bund und Kantone, teilweise Gemeinden

Vollzug
In der Regel kantonale Ausgleichskassen Es ist Sache der Kantone, die Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich (AHV-Gemeindezweigstellen) sind es die Kantonalen Ausgleichskassen, denen der Vollzug des ELG obliegt.

 

 Beitragspflicht 

Die Finanzierung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt ausschliesslich aus Steuergeldern (keine Beiträge/Prämieneinnahmen). Fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen gehen zulasten des Bundes, drei Achtel und alle Krankheits- und Behinderungskosten gehen zu Lasten der Kantone.

Allfällige kantonale Beihilfen sind durch den betreffenden Kanton, ggf. zusammen mit den Gemeinden zu finanzieren; weitergehende Gemeinde-/Mitzinszuschüsse von den betreffenden Gemeinden.

 

 Beitragsbemessung 

vgl. Beitragspflicht

 

 Anspruchsvoraussetzungen 

Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz (Karenzfristen für EL Bezug) 
 

Schweizer/innen und Angehörige von EU-/EFTA-Staaten (bilaterale Verträge APF/FZA)
ohne bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer; d.h. sofort
  Rentner/innen von EU- und EFTA-Staaten, die sich als nichterwerbstätige in die Schweiz niederlassen wollen, müssen über ein Renteneinkommen und Vermögen verfügen, das den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Andernfalls müssen Angehörige für ihren vollumfänglichen Unterhalt in der Schweiz bürgen.
 
Ausländer/innen (ausserhalb des EU-/EFTA-Raums)
während 10 Jahren ununterbrochener Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz
  Ausländer/innen, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV/IV hätten, steht bis zum Erfüllen der zehnjährigen Karenzfrist höchstens die minimale AHV/IV-Vollrente zu.
 
anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose
während 5 Jahren ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz
 
Bezug einer AHV/IV-Rente oder Hilflosenentschädigung oder von mindestens 180 IV-Taggeldern
 
Anerkannte Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei ab einer bestimmten Höhe auch das Vermögen berücksichtigt wird.
  Vermögensfreigrenzen
  CHF 37 500.– für Alleinstehende
  CHF 60 000.– für Ehepaare
  CHF 15 000.– Grenzerweiterung je Waise/Kind
  CHF 112 500.– Grenzerweiterung für selbstbewohntes Wohneigentum 
 
Wenn die betreffende Vermögensfreigrenze überschritten wird, muss der übersteigende Anteil wie folgt zum Einkommen geschlagen werden (in einigen Kantonen gelten für Personen im Heim andere Werte):
  1/15 für Invalide und Hinterlassene
  1/10 für Betagte
  In der Berechnung zu berücksichtigen sind die gesamten, im In- und Ausland befindlichen, Vermögenswerte. Auch entäussertes Vermögen (z.B. verschenktes Vermögen oder unter dem Marktwert überlassenes Haus) ist – wie vorhandenes – in die Berechnung miteinzubeziehen.

Der Bezug erfolgt auf Antrag; (sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind) erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.

Wird die Anmeldung für Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit Zustellung der AHV/IV-Rentenverfügung eingereicht, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wie folgt:
Zusprache der AHV/IV-Rente ab Monat der Rentenanmeldung oder später
  •  erstmaliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen gleichzeitig mit demjenigen auf die AHV/IV-Leistung.
 
•  Zusprache der AHV/IV-Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende Zeitspanne
 
 
erstmaliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen in dem Monat, in dem die AHV/IV-Rentenanmeldung eingereicht wurde.

 

  Leistungen
Ergänzungsleistungen werden auf Grund der individuellen Verhältnisse der betreffenden Person massgefertigt und laufend an die sich ändernde Situation angepasst. Sie besteht aus
der jährlichen Ergänzungsleistungen, die monatlichen Raten ausbezahlt wird (Bedarfsrente) und
•  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht anderweitig (z.B. die Krankenversicherung) gedeckt werden.


Sachleistungen

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zu den monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen können ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten gesondert vergütet werden. Dies für
zahnärztliche Behandlung,
•  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen,
•  ärztliche angeordnete Bade- und Erholungskuren,
•  Diät,
•  Transporte zur nächstgelegene Behandlungsstelle,
•  Hilfsmittel und
•  die Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und Selbsbehalt)
•  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen,

Die Kantone bezeichnen die Kosten, die unter vorgenannter Aufstellung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.



Geldleistungen

jährliche Ergänzungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird
  anerkannte Ausgaben
-
anrechenbare Einnahmen
=
Ergänzungsleistung

In der Berechnung wird zwischen Personen, die in Heimen leben, und solchen, die selbständig wohnen, unterschieden. Somit ergeben sich grundsätzlich folgende anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen:

Berechnungsgrundlage Nichtheimbewohner/innen

Anrechenbare Einnahmen Anerkannte Ausgaben
•  Vermögensertrag •  Allgemeiner Lebensbedarf (pro Jahr CHF 19 210.– für Alleinstehende bzw. CHF 28 815.– für Paare, ggf. Zuschlag pro Kind)
•  Vermögensverzehr •  Kant. Durchschnittsprämie (ggf. betreffende Region) für die Krankenkasse
•  AHV/IV-Rente •  Mietzins (pro Jahr maximal CHF 13 200.– für Alleinstehende bzw. CHF 15 000.– im Mehrpersonenhaushalt)
•  andere Renten •  evtl. weitere Ausgaben
• 
evtl. weitere Einnahmen
 
 

Berechnungsgrundlage Heimbewohner/innen

Anrechenbare Einnahmen Anerkannte Ausgaben
•  Vermögensertrag •  Tagestaxe (Hotellerie und Betreuung sowie Eigenanteil an Pflegekosten; kantonal unterschiedliche Höchsttaxen)
•  Vermögensverzehr •  Betrag für persönliche Ausgaben
•  AHV/IV-Rente •  Kant. Durchschnittsprämie für die Krankenkasse
•  andere Renten •  evtl. weitere Ausgaben
•  Leistungen der Krankenkasse    
• 
evtl. weitere Einnahmen
 
 

 

 Verfahren

Geltendmachen der Leistung
Die Ergänzungsleistungen sind durch eine schriftliche Anmeldung geltend zu machen. Es ist gemäss ELG Sache der Kantone, die Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich (AHV-Gemeindezweigstellen) sind es die Kantonalen Ausgleichskassen, denen der Vollzug des ELG obliegt.

Zuständig für die Festsetzung und das Auszahlen der Ergänzungsleistung ist der Kanton in dem die Bezügerin bzw. der Bezüger den Wohnsitz hat. Seit Januar 2008 begründet ein Heimaufenthalt (in einem andern Kanton) keinen neuen Wohnsitz mehr.

Auf Grund der Angaben und gesetzlichen Bestimmungen berechnet die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und erlässt die Verfügung über Art und Umfang der Leistung.

Meldepflicht
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von der Bezügerin/dem Bezüger bzw. ihren Angehörigen (oder Dritten, denen die Leistung zukommt) umgehend der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu melden.

Rechtspflege
Für die Ergänzungsleistungen (nicht aber Beihilfen und Gemeindezuschüsse)
1. Einsprache an der verfügenden Stelle
  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
2. Beschwerde
  Gegen Einsprache-Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen (Wohnsitz) Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
 
3. Beschwerde ans Bundesgericht
  Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.

 

 Links/Literatur 

Merkblätter der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden bestellen»

«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch

«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».

«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».

www.ahv-iv.info
www.ausgleichskasse.ch
www.pro-senectute.ch/eld/index.html
Möglichkeit online einen provisorischen EL-Anspruch zu berechnen
www.zl-fachverband.ch
Fachverband für Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich,
Mit nützlichen Hinweisen, Berechnungsbogen und Weiterbildungsangeboten
www.pflegefinanzierung-zh.ch
Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene und im Kanton Zürich mit Hintergrundinformationen
•  www.bsv.admin.ch
(Gesetz usw.) 

 

   




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