Ziel |
Mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die in der Bundesverfassung garantierte Existenzsichtung von Personen, die AHV/IV-Leistungen beziehen, gewährleistet. Dies geschieht mittels dem individuellen Bedarf angepassten Zuschüssen, sofern die Existenzsicherung der Bezüger/innen nicht durch reguläre Versicherungsleistungen, anderweitige Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
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Versicherte Personen |
In
der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Rente oder Hilflosenentschädigung
der AHV/IV, oder während mindestens 180 Tagen IV-Taggelder
beziehen, sofern ihre anerkannten Ausgaben das anrechenbare Einkommen
übersteigen
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Organisation |
Gesamtschweizerisch
werden Ergänzungsleistungen
auf Grund des ELG erbracht. Der Vollzug wurde vom Bund an die Kantone
delegiert.
Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen auf Grund des
Bundesrechtes richten einzelne Kantone auch kantonale Leistungen
in Form von Beihilfen aus.
Überdies gibt es Gemeinden, die Personen, welche Ergänzungsleistungen
und/oder Beihilfen beziehen, auch Gemeindezuschüsse gewähren.
Gesetz
Bundesgesetz (ELG) mit Verordnung und Wegleitung; Bundesgesetz über die Pflegefinanzierung (in Kraft seit 2011)
Die Ergänzungsleistungen sind eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Gesamtschweizerisch werden Ergänzungsleistungen aufgrund des ELG erbracht. Die Kantone können darüber hinaus gehende Leistungen (Beihilfen) gewähren und dafür eigene Verordnungen erlassen. Überdies gibt es Gemeinde, die Gemeinde- und/oder Mietzinszuschüsse gewähren.
Träger
Bund und Kantone, teilweise Gemeinden
Vollzug
In der Regel kantonale Ausgleichskassen Es ist Sache der Kantone, die
Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt,
Genf und Zürich (AHV-Gemeindezweigstellen) sind es die Kantonalen
Ausgleichskassen, denen der Vollzug des ELG obliegt.
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Beitragspflicht |
Die Finanzierung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt ausschliesslich aus Steuergeldern (keine Beiträge/Prämieneinnahmen). Fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen gehen zulasten des Bundes, drei Achtel und alle Krankheits- und Behinderungskosten gehen zu Lasten der Kantone.
Allfällige kantonale Beihilfen sind durch den betreffenden Kanton, ggf. zusammen mit den Gemeinden zu finanzieren; weitergehende Gemeinde-/Mitzinszuschüsse von den betreffenden Gemeinden.
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Beitragsbemessung |
vgl.
Beitragspflicht
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Anspruchsvoraussetzungen |
Wohnsitz
und Aufenthalt in der Schweiz (Karenzfristen für EL Bezug)
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Schweizer/innen und Angehörige von EU-/EFTA-Staaten (bilaterale Verträge APF/FZA) |
ohne
bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer; d.h. sofort |
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Rentner/innen von EU- und EFTA-Staaten, die sich als nichterwerbstätige in die Schweiz niederlassen wollen, müssen über ein Renteneinkommen und Vermögen verfügen, das den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Andernfalls müssen Angehörige für ihren vollumfänglichen Unterhalt in der Schweiz bürgen.
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Ausländer/innen (ausserhalb des EU-/EFTA-Raums) |
während
10 Jahren ununterbrochener Wohnsitz und Aufenthalt in der
Schweiz |
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Ausländer/innen, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV/IV hätten, steht bis zum Erfüllen der zehnjährigen Karenzfrist höchstens die minimale AHV/IV-Vollrente zu.
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anerkannte
Flüchtlinge und Staatenlose |
während
5 Jahren ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz
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Bezug
einer AHV/IV-Rente
oder Hilflosenentschädigung oder von mindestens 180 IV-Taggeldern
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Anerkannte
Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei ab einer bestimmten Höhe auch das Vermögen berücksichtigt wird. |
• |
Vermögensfreigrenzen |
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CHF 37 500.–
für Alleinstehende |
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CHF 60 000.–
für Ehepaare |
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CHF 15 000.–
Grenzerweiterung je Waise/Kind |
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CHF 112 500.– Grenzerweiterung für selbstbewohntes Wohneigentum |
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Wenn
die betreffende Vermögensfreigrenze überschritten wird,
muss der übersteigende Anteil wie folgt zum Einkommen geschlagen
werden (in einigen Kantonen gelten für Personen im Heim andere Werte): |
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1/15 |
für Invalide und Hinterlassene |
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1/10 |
für Betagte |
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In der Berechnung zu berücksichtigen sind die gesamten, im In- und Ausland befindlichen, Vermögenswerte. Auch entäussertes Vermögen (z.B. verschenktes Vermögen oder unter dem Marktwert überlassenes Haus) ist – wie vorhandenes – in die Berechnung miteinzubeziehen. |
Der
Bezug erfolgt auf Antrag; (sofern die Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind) erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht
worden ist.
Wird
die Anmeldung für Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten
seit Zustellung der AHV/IV-Rentenverfügung eingereicht, beginnt
der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wie folgt:
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• |
Zusprache
der AHV/IV-Rente ab Monat der Rentenanmeldung oder später |
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• |
erstmaliger
Anspruch auf Ergänzungsleistungen gleichzeitig mit demjenigen
auf die AHV/IV-Leistung.
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• |
Zusprache
der AHV/IV-Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende
Zeitspanne |
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•
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erstmaliger
Anspruch auf Ergänzungsleistungen in dem Monat, in dem die
AHV/IV-Rentenanmeldung eingereicht wurde. |
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Leistungen |
Ergänzungsleistungen werden auf Grund der individuellen Verhältnisse der betreffenden Person massgefertigt und laufend an die sich ändernde Situation angepasst. Sie besteht aus |
• |
der jährlichen Ergänzungsleistungen, die monatlichen Raten ausbezahlt wird (Bedarfsrente) und |
• |
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht anderweitig (z.B. die Krankenversicherung) gedeckt werden. |
Sachleistungen
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Zusätzlich zu den monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen können ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten gesondert vergütet werden. Dies für |
• |
zahnärztliche Behandlung, |
• |
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, |
• |
ärztliche angeordnete Bade- und Erholungskuren, |
• |
Diät, |
• |
Transporte zur nächstgelegene Behandlungsstelle, |
• |
Hilfsmittel und |
• |
die Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und Selbsbehalt) |
• |
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, |
Die Kantone bezeichnen die Kosten, die unter vorgenannter Aufstellung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. |
Geldleistungen
jährliche
Ergänzungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird |
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anerkannte
Ausgaben |
- |
anrechenbare
Einnahmen |
= |
Ergänzungsleistung |
In
der Berechnung wird zwischen Personen, die in Heimen leben, und solchen, die
selbständig wohnen, unterschieden. Somit ergeben sich grundsätzlich
folgende anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen:
Berechnungsgrundlage
Nichtheimbewohner/innen |
Anrechenbare
Einnahmen |
Anerkannte
Ausgaben |
• |
Vermögensertrag |
• |
Allgemeiner
Lebensbedarf (pro Jahr CHF 19 210.– für Alleinstehende bzw. CHF 28 815.– für Paare, ggf. Zuschlag pro Kind) |
• |
Vermögensverzehr |
• |
Kant. Durchschnittsprämie (ggf. betreffende Region) für die Krankenkasse |
• |
AHV/IV-Rente
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• |
Mietzins (pro Jahr maximal CHF 13 200.– für Alleinstehende bzw. CHF 15 000.– im Mehrpersonenhaushalt) |
• |
andere
Renten |
• |
evtl.
weitere Ausgaben |
• |
evtl.
weitere Einnahmen |
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Berechnungsgrundlage
Heimbewohner/innen |
Anrechenbare
Einnahmen |
Anerkannte
Ausgaben |
• |
Vermögensertrag |
• |
Tagestaxe (Hotellerie und Betreuung sowie Eigenanteil an Pflegekosten; kantonal unterschiedliche Höchsttaxen) |
• |
Vermögensverzehr |
• |
Betrag
für persönliche Ausgaben |
• |
AHV/IV-Rente
|
• |
Kant.
Durchschnittsprämie für die Krankenkasse |
• |
andere
Renten |
• |
evtl.
weitere Ausgaben |
• |
Leistungen
der Krankenkasse |
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• |
evtl.
weitere Einnahmen |
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Verfahren
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Geltendmachen
der Leistung
Die Ergänzungsleistungen sind durch eine schriftliche Anmeldung
geltend zu machen. Es ist gemäss ELG Sache der Kantone, die Durchführungsstelle
zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich
(AHV-Gemeindezweigstellen) sind es die Kantonalen Ausgleichskassen,
denen der Vollzug des ELG obliegt.
Zuständig für die Festsetzung und das Auszahlen der Ergänzungsleistung ist der Kanton in dem die Bezügerin bzw. der Bezüger den Wohnsitz hat. Seit Januar 2008 begründet ein Heimaufenthalt (in einem andern Kanton) keinen neuen Wohnsitz mehr.
Auf Grund der Angaben und gesetzlichen Bestimmungen berechnet die Durchführungsstelle
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und erlässt die Verfügung
über Art und Umfang der Leistung.
Meldepflicht
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von der Bezügerin/dem Bezüger bzw.
ihren Angehörigen (oder Dritten, denen die Leistung zukommt) umgehend
der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV zu melden.
Rechtspflege |
Für
die Ergänzungsleistungen (nicht aber Beihilfen und Gemeindezuschüsse)
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1. |
Einsprache
an der verfügenden Stelle |
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Gegen
Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden.
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2. |
Beschwerde
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Gegen
Einsprache-Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen (Wohnsitz)
Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
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3. |
Beschwerde ans Bundesgericht |
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Gegen
Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet
abschliessend. |
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Links/Literatur |
Merkblätter der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
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