Soziale Sicherung in der Schweiz:
BVG Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge


 

 Ziel

Zusammen mit den AHV/IV-Renten den Existenzbedarf (gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise) decken.

 

 Versicherte Personen

Pflichtversicherung

Normversicherung (BVG-Minimum)
für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn ab drei Viertel der maximal möglichen AHV-Rente (d.h. Jahreslohn ab CHF 21 060.–) und Personen, die eine entsprechende Arbeitslosenentschädigung beziehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein Arbeitsvertrag von über 3 Monaten vorliegt, ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr für Risiken Invalidität und Tod, ab 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr zusätzlich auch Alterssparen.

Ausser-/überobligatorisch
Die einzelne Vorsorgeeinrichtung ist in der Ausgestaltung der Leistungen und der Finanzierung frei.

Hinweise über die Ausgestaltung und im konkreten Fall gültigen Bestimmungen finden sich im Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung.



Freiwillig

für Selbständigerwerbende

 

 Organisation 

Gesetz
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mit Verordnungen, Reglement der Vorsorgeeinrichtung; BVG als Rahmengesetz, d.h. Minimum ist gesetzlich vorgeschrieben (Obligatorium/ BVG-Normversicherung), darüber hinaus sind weitere Leistungen möglich (ausser/ überobligatorische Leistungen)

Träger
Vorsorgeeinrichtungen
entweder autonome Pensionskasse (Stiftung, Genossenschaft, öffentlich-rechtlich) oder Anschluss an Sammeleinrichtung (hauptsächlich von Versicherungen oder Verbänden)

Vollzug
Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

 

 Beitragspflicht 

Das BVG schreibt die genaue Finanzierungsart nicht vor. Erst die Konsultation des jeweiligen Reglements gibt Auskunft, wie der Vorsorgeplan einer Pensionskasse konzipiert ist.

 

 Beitragsbemessung 

Die Vorsorgeeinrichtungen legen die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmenden.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Zudem müssen sie jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verfüglichtungen erfüllen können.

 

 Anspruchsvoraussetzungen 

Grundsätzlich sind in der Beruflichen Vorsorge zweierlei Szenarien für den Leistungsbezug möglich:
Nachstehend werden insbesondere die Voraussetzungen zum Leistungsbezug durch Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Invalidität, Tod) dargelegt. Hierfür fällt dem Altersguthaben die zentrale Bedeutung zu. Weitere Hinweise finden sich unter der betreffenden Leistung.

Geldleistungen in der BVG-Normversicherung
mit Eintritt des Versicherungsfalls

ohne Eintritt des Versicherungsfalls

  Alter
  •    Altersrente (Option 1/4 des Altersguthabens als Kapital zu beziehen)
    ggf. mit Kinderrente
 
  Invalidität (1)
  Invalidenrente
 

ggf mit Kinderrente
 

  Tod (2)
  Waisenrente
  Witwenrente oder Witwenabfindung
  Witwerrente /–abfindung ab 2005
  evtl. Todesfallkapital
Freizügigkeitsleistung
•   Übertragung durch Stellenwechsel auf neue Vorsorgeeinrichtung
Übertragung auf Freizügigkeitskonto oder -police während Unterbruch der Erwerbstätigkeit (ggf. Aufgabe vor Eintritt des Versicherungsfalls)
  Barauszahlung mit
  •  endgültigem Verlassen der Schweiz
  •  Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (gemäss AHV)
Ausgleich im Scheidungsfall
 
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge
  Vorbezug oder Verpfändung
(1) Die betroffene Person muss mit Eintritt der Gesundheitsschädigung, die zur Invalidität geführt hat, einer Pensionskasse angehören.
(2)  Die verstorbene Person muss entweder schon eine Pensionskassenrente erhalten oder als Aktivversicherte/r einer Pensionskasse angehört haben.

 

 Leistungen:
 Berechnungsgrundlagen 

Sachleistungen

keine


Geldleistungen
mit Eintritt des Versicherungsfalls


Form der Leistungen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.

Eine Kapitalabfindung erfolgt, wenn die BVG-Rente nur einen Bruchteil der minimalen Vollrente der AHV ausmacht. Alle Versicherten haben jedoch das Recht, einen Viertel des BVG-Altersguthabens als Kapital zu beziehen. Weitergehende Möglichkeiten des Kapitalbezugs, auch für Risikoleistungen, können im Regelement vorgesehen werden. Das Regelement bestimmt auch, welche Frist für die Anmeldung des Kapitalbezugs eingehalten werden muss. Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.

Berechnungsgrundlagen

Als Basis für die Rentenberechnung
dient in der Beruflichen Vorsorge das Altersguthaben (gebildet aus Altersgutschriften und Zinsen) der betreffenden Person. Ist sie in einer Leistungsprimatskasse versichert, kann vom «Deckungskapital» als Referenzgrösse ausgegangen werden. Dieses Altersguthaben bzw. das Deckungskapital wäre ihr mit Wahl der Kapitaloption auszuzahlen.

Um aus dem Kapital eine lebenslängliche Jahresrente zu erwirken, schreibt der Gesetzgeber «den Teiler», d.h. den Umwandlungssatz (bis Ende 2004 von 7,2%) vor. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird der Umwandlungssatz angepasst, d.h. bis 2015 auf 6,8% gesenkt.

Schrittweise Senkung des Rentenumwandlungssatzes
Vor Wintersessioin 2008 (Quelle: BSV; Grafik FuW)

Vernehmlassung
(Vorschlag Bundesrat)

Jahr

Geltendes Recht
(1. BVG-Revision)

Männer
Frauen
Männer
Frauen
7.10%
7.20%
2006
7.10%
7.20%
7.10%
7.15%
2007
7.10%
7.15%
6.90%
6.90%
2008
7.05%
7.10%
6.75%
1
2009
7.05%
7.00%
6.55%
6.65%
2010
7.00%
6.95%
6.40%
6.40%
2011
6.95%
6.90%
2012
6.90%
6.85%
2013
6.85%
6.80%
2014
6.80%
6.80%
1 Weil das ordentliche Frauenrentenalter auf 65 Jahre erhöht wurde, waren 2009 für Frauen keine «Neurenten» fällig.

 

  Altersleistungen

Geldleistung mit Eintritt des Versicherungsfalls

Das Rentenalter ist grundsätzlich identisch mit der AHV. Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement davon abweichen, wobei die Altersleistung frühestens ab Alter 58 gewährt werden darf.

Zusätzlich zur BVG-Altersrente wird ggf. für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr eine Kinderrente von 20% ausgerichtet.
  Invalidenleistungen

Geldleistung mit Eintritt des Versicherungsfalls

Die Pensionskasse stützt sich - zumindest in der BVGNormversicherung - auf den von der Invalidenversicherung (IV) ermittelten Invaliditätsgrad aus Einkommensvergleich ab. Für ab Januar 2007 von der IV neu verfügte Renten gelten in der BVG-Normversicherung dieselben Abstufungen und Rentenanteile wie in der IV. Für Renten die vor 2007 zugesprochen worden sind, gibt es erst ab einem IV-Grad von 50% eine Rente, nämlich eine halbe. Ab einem IV-Grad von 67% wird dafür bereits eine ganze Rente aus BVG-Normversicherung gewährt.

Zusätzlich zur BVG-Invalidenrentwe ird ggf. für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr eine Kinderrente von 20% ausgerichtet.

 

  Hinterlassenen-
  leistungen

Geldleistung mit Eintritt des Versicherungsfalls


Witwen- bzw. Witwerrente
von 60%,

wenn bei Tod des versicherten Ehegatten Unterhaltspflichten gegenüber mindestens einem Kind bestehen oder der überlebende Ehegatte mindestens 45-jährig ist und mit dem/der Verstorbenen wenigstens fünf Jahre verheiratet war. Andernfalls Witwen-/Witwerabfindung im dreifachen Jahresbetrag der entgangenen Hinterlassenenrente.

Seit 2007 gibt es für gleichgeschlechtliche Paare den neuen Zivilstand in eingetragener Partnerschaft. Stirbt eine eingetragene Partnerin oder Partner ist die/der Überlebende immer einem Witwer gleichgestellt. Unter Fachleuten ist umstritten, ob dies nur für den BVG-Normbereich oder auch für die ausser-/überobligatorische Vorsorge gilt. Betreffende Paare sollten sich von ihrer Pensionskasse orientieren lassen und ggf. den eingetragenen Partner bzw. die eingetragene Partnerin als begünstigte Person einsetzt.


BVG-Waisenrente von 20%

für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr.


Begünstigte Personen

Stirbt eine versicherte Person, fällt das nicht für sie (und ggf. ihre Hinterlassenen, d.h. Witwe und Waisen) verwendete Deckungskapital an die Vorsorgeeinrichtung.

Die Vorsorgeeinrichtung kann, muss aber nicht, im Rahmen der ausser-/ überobligatorischen Vorsorge neben Witwe /Witwer und Waisen zusätzlich folgende begünstigte Personen vorsehen:

Sofern sie ein Todesfallkapital kennt, hat sich die Vorsorgeeinrichtung ab Januar 2005 an die Bestimmungen des BVG zu halten.

Von dem/der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen oder Personen, mit denen er/sie in den letzten fünf Jahren bis zum Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person, die für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss
Fehlen vorerwähnte Personen, die Kinder (ohne Waisenrente), Eltern oder Geschwister
Fehlen auch solche, die übrigen gesetzlichen Erben
(unter Ausschluss des Gemeinwesens), im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder 50% des Vorsorgekapitals.


Mit dieser Regelung wird endlich eine klare Grundlage für die Begünstigung von Lebenspartnern geschaffen. Die Begünstigung für Freizügigkeitskonti / –policen und die gebundene Vorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls entsprechend angepasst.

 

 Freizügigkeitsleistungen/
 Austrittsleistungen

Geldleistung ohne Eintritt des Versicherungsfalls

Durch den Wechsel des Arbeitgebers und dem damit verbundenen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung, soll der betreffenden Person der Vorsorgeschutz erhalten werden. So haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) schreibt die Mindestaustritts- und Eintrittsleistung vor und regelt im Falle einer Ehescheidung die Aufteilung der während der Ehe gegenüber der Vorsorgeeinrichtung entstandenen anwartschaftlichen Ansprüche.

Das Freizügigkeitsgesetz gilt für die obligatorische Berufliche Vorsorge (BVG) und für deren ausser- und überobligatorischen Bereich.

Stellenwechsel und Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (FZG 3, FZV 4)

Mit Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung muss die gesamte Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Eine Lösung, dass das BVG-Minimum eingebracht und der Rest auf einem Freizügigkeitskonto belassen wird, ist nicht mehr zulässig.


Unterbruch der Erwerbstätigkeit (FZG 4, FZV 10 - 13)

Versicherte, die aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung austreten (ohne dass ein Vorsorgefall eingetreten ist) können in der Regel nicht direkt über die Austrittsleistung verfügen. Sie haben mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz Aufrecht erhalten wollen. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl, welche den ausschliesslichen und unwiderruflichen Verwendungszweck sicherstellen:

Die Freizügigkeitspolice (Versicherungslösung)
hier kann die Anlage in Form einer Kapitalversicherung (inklusive Todesfallschutz), teilweise einschliesslich der Deckung des Invalidiätsrisikos erfolgen. Rentenversicherungen werden selten angeboten.
Das Freizügigkeitskonto (Bankenlösung)
hier wird durch die Kapitalanlage das Alterskapital weiter aufgebaut, eine Deckung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos ist nicht enthalten.

Die Austrittsleistung darf höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Die Versicherten können aber jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.

Unterbleibt die Meldung der versicherten Person, in welcher Form die Vorsorge weitergeführt werden soll, muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung, die Austrittsleistung spätestens nach Ablauf von zwei Jahren der Auffangeinrichtung überweisen.

Über das Freizügigkeitskonto, bzw. die Freizügigkeitspolice kann man frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters verfügen (vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen vorzeitigen Auszahlungsgründe (FZG 5, FZV 16).


Vergessene Guthaben FZV 19 a-f

Die dem Sicherheitsfonds angegliederte Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register über Freizügigkeitskonten und -policen von Versicherten, mit denen die betr. Einrichtung keinen Kontakt mehr herstellen konnte.


Barauszahlung der Austrittsleistung (FZG 5)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte (ohne dass ein Vorsorgefall eingetreten ist) ihre Austrittsleistung direkt beziehen. Dieser Barbezug ist steuerpflichtig!

Eine Barauszahlung ist nur möglich, wenn die versicherte Person
die Schweiz endgültig verlässt (1);
eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erfassung zur AHV/IV/EO-Beitragspflicht als Selbständigerwerbend im Hauptberuf);
eine Austrittsleistung erhalten würde, die geringer als ihr Jahresbeitrag ist. 
(1)  Für Personen die in einem der EU- oder der EFTA-Staaten Wohnsitz nehmen, bestehen seit Juli 2007 Einschränkungen. Wenn sie dort als Erwerbstätige in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, muss der Anteil der Austrittsleistung, der aus BVG-Normversicherung stammt, in der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice parkiert werden. Er kann erst fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Renteneintrittsalters eingefordert werden.

Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.

Ehescheidung

Seit dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts per Januar 2000 setzt das Gesetz und nicht mehr das Gericht die grundsätzlich hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung fest. Allerdings kann auf die hälftige Teilung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine entsprechende Alters- oder Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
Die im Rahmen der Ehescheidung übertragene Austrittsleistung, kann der betroffene Ehegatte, falls er finanziell dazu in der Lage ist, jederzeit wieder einkaufen.

Ausnahme: Wenn bereits eine PK-Rente ausgerichtet wird, kann kein «Splitting» gemäss FZG erfolgen. Hier muss der Richter die anwartschaftliche Leistung für die Alimentezahlung mitberücksichtigen.

 

 Wohneigentums-
 förderung

Geldleistung ohne Eintritt des Versicherungsfalls

Die auf Januar 1995 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge schaffen die Möglichkeit, Vorsorgegelder oder auch nur Vorsorgeansprüche aus dem gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum (nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen) zu verwenden.

Hierfür können sowohl Gelder aus der obligatorischen als auch aus der ausser-/ überobligatorischen Vorsorge, aus Freizügigkeitspolicen und -konti verwendet werden; dies bis drei Jahre vor der (frühestens möglichen) Pensionierung. Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss sowohl dem Vorbezug als auch der Verpfändung schriftlich zustimmen. Für verheiratete Personen ist sowohl für den Vorbezug als auch für die Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehepartners notwendig.

Wieviel kann eingesetzt werden?

Vorbezug

Verpfändung

Option bis 3 Jahre vor der tatsächlichen Pensionierung
Mindestbetrag
CHF 20 000.–
(alle 5 Jahre) Ausnahme Anteilscheine
Kein Mindestbetrag
Höchstbetrag
bis Alter 50:
max. aktuelle Freizügigkeitsleistung (FZL)
ab Alter 50:
entweder FZL Stand Alter 50
 oder 1/2 der aktuellen FZL
Auszahlung nach vorgängiger Einverständniserklärung direkt an Gläubiger (z.B. Liegenschaftenverkäufer, Bank, Versicherung). Barbezüge nur mit schriftlicher Zustimmung des Pfandgläubigers
(Bank, Versicherung usw.).
  Grundbucheintrag zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks.
  Mit der Pfandverwertung verliert die vers. Person die verpfändete FZL.

 

 Verfahren

Im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungen hat das BVG sich nicht unter die Normen des ATSG (Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) unterstellt. Dadurch gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen ein zweistufiges Beschwerdeverfahren. Da die meisten Vorsorgeeinrichtungen Stiftungen sind (und somit nicht verfügen können), gelten zudem im erstinstanzlichen Verfahren andere Fristen.

Ist eine versicherte Person mit der ihr zugesprochenen Leistung nicht einverstanden, kann sie den Rechtsweg beschreiten. Bevor sie das Klageverfahren einleitet, sollte sie ihr Anliegen dem Organ der paritätischen Verwaltung (Stiftungsrat) vorbringen. Wird keine Übereinstimmung erzielt, ist von diesem ein Abweisungsentscheid zu verlangen.

1. Beschwerde
Als erste Instanz für das Klageverfahren gilt das hierfür vom betreffenden Kanton bezeichnete Gericht, in der Regel das kantonale Sozial-Versicherungsgericht. Dieses entscheidet über die Streitigkeiten zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Arbeitgebern und den Anspruchberechtigten.

Fristen: Da die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, ist hier keine Verwirkungsfrist, ausser der allgemeinen Verjährung zu beachten: für wiederkehrende Leistungen (Renten) beträgt diese fünf, für einmalige Auszahlungen (Kapitalien) zehn Jahre.
Für gewisse Verfügungen der Auffangeinrichtung oder des Sicherheitsfonds gilt aber die im öffentlichen Recht massgebende 30-tägige Verwirkungsfrist.

2. Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung (vormals Eidg. Versicherungsgericht) in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.




 Links/Literatur 

Merkblätter der Info-Stelle (downloada von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden bestellen»

«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch

«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».

«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».

ASIP-Fachmitteilungen (Schweizerischer Pensionskassenverband), Zürich

Schweizer Personalvorsorge, Fachzeitschrift, VPS Verlag, Luzern (www.bvg.ch)

 

•  www.vorsorgeforum.ch
www.asip.ch
(Schweizerischer Pensionskassenverband)
www.bvg.ch
www.mit-uns-fuer-uns.ch
(ASIP erklärt kurz die wichtigsten Begriffe des BVG)
www.vps.ch
(Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung)
www.sfbvg.ch
(Sicherheitsfonds BVG; Formulare Barauszahlung Freizügigkeitsleistung in EU-/EFTA-Staaten)
www.chaeis.ch
(Auffangeinrichtung BVG)
www.soziale-sicherheit.ch
(AWP)
•  www.bsv.admin.ch
(Gesetzes- und Verordnungstexte, Aktuelles …) 

 



   




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