Ziel |
Zusammen
mit den AHV/IV-Renten den Existenzbedarf (gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise) decken.
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Versicherte Personen |
Pflichtversicherung
Normversicherung
(BVG-Minimum)
für alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn ab drei Viertel der maximal möglichen AHV-Rente (d.h. Jahreslohn ab CHF 21 060.–) und Personen, die eine entsprechende Arbeitslosenentschädigung
beziehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein Arbeitsvertrag
von über 3 Monaten vorliegt, ab 1. Januar nach vollendetem
17. Altersjahr für Risiken Invalidität und Tod, ab 1. Januar
nach vollendetem 24. Altersjahr zusätzlich auch Alterssparen.
Ausser-/überobligatorisch
Die einzelne Vorsorgeeinrichtung ist in der Ausgestaltung der Leistungen
und der Finanzierung frei.
Hinweise
über die Ausgestaltung und im konkreten Fall gültigen
Bestimmungen finden sich im Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung. |
Freiwillig
für
Selbständigerwerbende
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Organisation |
Gesetz
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge
(BVG) mit Verordnungen, Reglement der Vorsorgeeinrichtung; BVG als Rahmengesetz,
d.h. Minimum ist gesetzlich vorgeschrieben (Obligatorium/ BVG-Normversicherung),
darüber hinaus sind weitere Leistungen möglich (ausser/ überobligatorische
Leistungen)
Träger
Vorsorgeeinrichtungen
entweder autonome Pensionskasse (Stiftung, Genossenschaft, öffentlich-rechtlich)
oder Anschluss an Sammeleinrichtung (hauptsächlich von Versicherungen
oder Verbänden)
Vollzug
Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)
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Beitragspflicht |
Das
BVG schreibt die genaue Finanzierungsart nicht vor. Erst die Konsultation
des jeweiligen Reglements gibt Auskunft, wie der Vorsorgeplan einer
Pensionskasse konzipiert ist.
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Beitragsbemessung |
Die
Vorsorgeeinrichtungen legen die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers
und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest.
Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die
gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmenden.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben das Beitragssystem und die Finanzierung
so zu regeln, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden
können. Zudem müssen sie jederzeit Sicherheit dafür bieten,
dass sie die übernommenen Verfüglichtungen erfüllen können.
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Anspruchsvoraussetzungen |
Grundsätzlich
sind in der Beruflichen Vorsorge zweierlei Szenarien für den Leistungsbezug
möglich:
Nachstehend werden insbesondere die Voraussetzungen zum Leistungsbezug
durch Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Invalidität, Tod)
dargelegt. Hierfür fällt dem Altersguthaben die zentrale Bedeutung
zu. Weitere Hinweise finden sich unter der betreffenden Leistung.
Geldleistungen
in der BVG-Normversicherung |
mit
Eintritt des Versicherungsfalls |
ohne
Eintritt des Versicherungsfalls |
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Alter |
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• |
Altersrente (Option 1/4 des Altersguthabens als Kapital zu
beziehen) |
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• |
ggf.
mit Kinderrente
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Invalidität (1) |
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• |
Invalidenrente |
|
• |
ggf
mit Kinderrente
|
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Tod (2) |
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• |
Waisenrente |
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• |
Witwenrente
oder Witwenabfindung |
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• |
Witwerrente
/–abfindung ab 2005 |
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• |
evtl. Todesfallkapital
|
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Freizügigkeitsleistung |
• |
Übertragung
durch Stellenwechsel auf neue Vorsorgeeinrichtung |
• |
Übertragung
auf Freizügigkeitskonto oder -police während Unterbruch
der Erwerbstätigkeit (ggf. Aufgabe vor Eintritt des Versicherungsfalls) |
• |
Barauszahlung
mit |
|
• |
endgültigem
Verlassen der Schweiz |
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• |
Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit (gemäss
AHV) |
• |
Ausgleich
im Scheidungsfall
|
Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge |
• |
Vorbezug
oder Verpfändung |
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(1) |
Die
betroffene Person muss mit Eintritt der Gesundheitsschädigung,
die zur Invalidität geführt hat, einer Pensionskasse
angehören. |
(2) |
Die
verstorbene Person muss entweder schon eine Pensionskassenrente
erhalten oder als Aktivversicherte/r einer Pensionskasse angehört
haben. |
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Leistungen:
Berechnungsgrundlagen |
Sachleistungen
keine
Geldleistungen mit
Eintritt des Versicherungsfalls
Form der Leistungen
Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als
Rente ausgerichtet. |
Eine Kapitalabfindung erfolgt, wenn die BVG-Rente nur einen Bruchteil der minimalen Vollrente der AHV ausmacht. Alle Versicherten haben jedoch das Recht, einen Viertel des BVG-Altersguthabens als Kapital zu beziehen. Weitergehende Möglichkeiten des Kapitalbezugs, auch für Risikoleistungen, können im Regelement vorgesehen werden. Das Regelement bestimmt auch, welche Frist für die Anmeldung des Kapitalbezugs eingehalten werden muss. Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.
Berechnungsgrundlagen
Als
Basis für die Rentenberechnung
dient in der Beruflichen Vorsorge das Altersguthaben (gebildet
aus Altersgutschriften und Zinsen) der betreffenden Person. Ist sie
in einer Leistungsprimatskasse versichert, kann vom «Deckungskapital»
als Referenzgrösse ausgegangen werden. Dieses Altersguthaben bzw.
das Deckungskapital wäre ihr mit Wahl der Kapitaloption auszuzahlen.
Um aus dem Kapital eine lebenslängliche Jahresrente zu erwirken,
schreibt der Gesetzgeber «den Teiler», d.h. den Umwandlungssatz (bis Ende 2004 von 7,2%) vor. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird der Umwandlungssatz angepasst, d.h. bis 2015 auf 6,8% gesenkt.
Schrittweise Senkung des Rentenumwandlungssatzes
Vor Wintersessioin 2008 (Quelle: BSV; Grafik FuW) |
Vernehmlassung
(Vorschlag Bundesrat) |
Jahr
|
Geltendes Recht
(1. BVG-Revision) |
Männer |
Frauen |
|
Männer |
Frauen |
7.10% |
7.20% |
2006 |
7.10% |
7.20% |
7.10% |
7.15% |
2007 |
7.10% |
7.15% |
6.90% |
6.90% |
2008 |
7.05% |
7.10% |
6.75% |
1 |
2009 |
7.05% |
7.00% |
6.55% |
6.65% |
2010 |
7.00% |
6.95% |
6.40% |
6.40% |
2011 |
6.95% |
6.90% |
|
|
2012 |
6.90% |
6.85% |
|
|
2013 |
6.85% |
6.80% |
|
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2014 |
6.80% |
6.80% |
1 Weil das ordentliche Frauenrentenalter auf 65 Jahre erhöht wurde, waren 2009 für Frauen keine «Neurenten» fällig. |
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Altersleistungen |
Geldleistung
mit Eintritt des Versicherungsfalls
Das Rentenalter ist grundsätzlich identisch mit der AHV. Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement davon abweichen, wobei die Altersleistung frühestens ab Alter 58 gewährt werden darf.
Zusätzlich zur BVG-Altersrente wird ggf. für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr eine Kinderrente von 20% ausgerichtet. |
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Invalidenleistungen |
Geldleistung
mit Eintritt des Versicherungsfalls
Die Pensionskasse stützt sich - zumindest in der BVGNormversicherung - auf den von der Invalidenversicherung (IV) ermittelten Invaliditätsgrad aus Einkommensvergleich ab. Für ab Januar 2007 von der IV neu verfügte Renten gelten in der BVG-Normversicherung dieselben Abstufungen und Rentenanteile wie in der IV. Für Renten die vor 2007 zugesprochen worden sind, gibt es erst ab einem IV-Grad von 50% eine Rente, nämlich eine halbe. Ab einem IV-Grad von 67% wird dafür bereits eine ganze Rente aus BVG-Normversicherung gewährt.
Zusätzlich zur BVG-Invalidenrentwe ird ggf. für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr eine Kinderrente von 20% ausgerichtet. |
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Hinterlassenen-
leistungen |
Geldleistung
mit Eintritt des Versicherungsfalls
Witwen- bzw. Witwerrente von 60%,
wenn
bei Tod des versicherten Ehegatten Unterhaltspflichten gegenüber
mindestens einem Kind bestehen oder der überlebende Ehegatte mindestens
45-jährig ist und mit dem/der Verstorbenen wenigstens fünf
Jahre verheiratet war. Andernfalls Witwen-/Witwerabfindung im dreifachen
Jahresbetrag der entgangenen Hinterlassenenrente.
Seit 2007 gibt es für gleichgeschlechtliche Paare den neuen Zivilstand in eingetragener Partnerschaft. Stirbt eine eingetragene Partnerin oder Partner ist die/der Überlebende immer einem Witwer gleichgestellt. Unter Fachleuten ist umstritten, ob dies nur für den BVG-Normbereich oder auch für die ausser-/überobligatorische Vorsorge gilt. Betreffende Paare sollten sich von ihrer Pensionskasse orientieren lassen und ggf. den eingetragenen Partner bzw. die eingetragene Partnerin als begünstigte Person einsetzt.
BVG-Waisenrente von 20%
für
Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung bis max. 25. Altersjahr.
Begünstigte
Personen
Stirbt
eine versicherte Person, fällt das nicht für sie (und ggf.
ihre Hinterlassenen, d.h. Witwe und Waisen) verwendete Deckungskapital
an die Vorsorgeeinrichtung.
Die Vorsorgeeinrichtung kann, muss aber nicht, im Rahmen der ausser-/
überobligatorischen Vorsorge neben Witwe /Witwer und Waisen zusätzlich
folgende begünstigte Personen vorsehen:
Sofern sie ein Todesfallkapital kennt, hat sich die Vorsorgeeinrichtung
ab Januar 2005 an die Bestimmungen des BVG zu halten.
• |
Von
dem/der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen
oder Personen, mit denen er/sie in den letzten fünf Jahren
bis zum Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person,
die für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss |
• |
Fehlen
vorerwähnte Personen, die Kinder (ohne Waisenrente), Eltern
oder Geschwister |
• |
Fehlen
auch solche, die übrigen gesetzlichen Erben
(unter Ausschluss des Gemeinwesens), im Umfang der von der versicherten
Person einbezahlten Beiträge oder 50% des Vorsorgekapitals. |
Mit dieser Regelung wird endlich eine klare Grundlage für die Begünstigung
von Lebenspartnern geschaffen. Die Begünstigung für Freizügigkeitskonti
/ –policen und die gebundene Vorsorge (Säule 3a) wird
ebenfalls entsprechend angepasst.
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Freizügigkeitsleistungen/
Austrittsleistungen |
Geldleistung
ohne Eintritt des Versicherungsfalls
Durch
den Wechsel des Arbeitgebers und dem damit verbundenen Austritt aus
der Vorsorgeeinrichtung, soll der betreffenden Person der Vorsorgeschutz
erhalten werden. So haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung
verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall),
Anspruch auf eine Austrittsleistung. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG)
schreibt die Mindestaustritts- und Eintrittsleistung vor und regelt
im Falle einer Ehescheidung die Aufteilung der während der Ehe
gegenüber der Vorsorgeeinrichtung entstandenen anwartschaftlichen
Ansprüche.
Das
Freizügigkeitsgesetz gilt für die obligatorische Berufliche
Vorsorge (BVG) und für deren ausser- und überobligatorischen
Bereich. |
Stellenwechsel
und Wechsel der Vorsorgeeinrichtung (FZG 3, FZV 4)
Mit
Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung muss die gesamte Austrittsleistung
in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Eine Lösung,
dass das BVG-Minimum eingebracht und der Rest auf einem Freizügigkeitskonto
belassen wird, ist nicht mehr zulässig. |
Unterbruch
der Erwerbstätigkeit (FZG 4, FZV 10 - 13)
Versicherte, die aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung austreten (ohne
dass ein Vorsorgefall eingetreten ist) können in der Regel nicht
direkt über die Austrittsleistung verfügen. Sie haben mitzuteilen,
in welcher Form sie den Vorsorgeschutz Aufrecht erhalten wollen. Dafür
stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl, welche den ausschliesslichen
und unwiderruflichen Verwendungszweck sicherstellen:
• |
Die
Freizügigkeitspolice
(Versicherungslösung)
hier kann die Anlage in Form einer Kapitalversicherung (inklusive
Todesfallschutz), teilweise einschliesslich der Deckung des Invalidiätsrisikos
erfolgen. Rentenversicherungen werden selten angeboten. |
• |
Das
Freizügigkeitskonto
(Bankenlösung)
hier wird durch die Kapitalanlage das Alterskapital weiter aufgebaut,
eine Deckung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos ist nicht
enthalten. |
Die Austrittsleistung darf höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen
übertragen werden. Die Versicherten können aber jederzeit
die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
wechseln.
Unterbleibt die Meldung der versicherten Person, in welcher Form die
Vorsorge weitergeführt werden soll, muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung,
die Austrittsleistung spätestens nach Ablauf von zwei Jahren der
Auffangeinrichtung überweisen.
Über das Freizügigkeitskonto, bzw. die Freizügigkeitspolice
kann man frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen
AHV-Rentenalters verfügen (vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen
vorzeitigen Auszahlungsgründe (FZG 5, FZV 16).
Vergessene Guthaben FZV 19 a-f
Die dem Sicherheitsfonds angegliederte Zentralstelle 2. Säule
führt ein zentrales Register über Freizügigkeitskonten
und -policen von Versicherten, mit denen die betr. Einrichtung keinen
Kontakt mehr herstellen konnte.
Barauszahlung
der Austrittsleistung (FZG 5)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte (ohne dass
ein Vorsorgefall eingetreten ist) ihre Austrittsleistung direkt beziehen.
Dieser Barbezug ist steuerpflichtig!
Eine
Barauszahlung ist nur möglich, wenn die versicherte Person |
• |
die
Schweiz endgültig verlässt (1); |
• |
eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erfassung zur
AHV/IV/EO-Beitragspflicht als Selbständigerwerbend im Hauptberuf); |
• |
eine
Austrittsleistung erhalten würde, die geringer als ihr Jahresbeitrag
ist. |
(1) |
Für Personen die in einem der EU- oder der EFTA-Staaten Wohnsitz nehmen, bestehen seit Juli 2007 Einschränkungen. Wenn sie dort als Erwerbstätige in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, muss der Anteil der Austrittsleistung, der aus BVG-Normversicherung stammt, in der Schweiz auf ein Freizügigkeitskonto bzw. eine Freizügigkeitspolice parkiert werden. Er kann erst fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Renteneintrittsalters eingefordert werden. |
Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss dem Kapitalbezug schriftlich zustimmen.
Ehescheidung
Seit dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts per Januar 2000
setzt das Gesetz und nicht mehr das Gericht die grundsätzlich hälftige
Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung fest.
Allerdings kann auf die hälftige Teilung ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn eine entsprechende Alters- oder Invalidenvorsorge auf andere
Weise gewährleistet ist.
Die im Rahmen der Ehescheidung übertragene Austrittsleistung, kann
der betroffene Ehegatte, falls er finanziell dazu in der Lage ist, jederzeit
wieder einkaufen.
Ausnahme: Wenn bereits eine PK-Rente ausgerichtet wird, kann
kein «Splitting» gemäss FZG erfolgen. Hier muss der
Richter die anwartschaftliche Leistung für die Alimentezahlung
mitberücksichtigen.
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Wohneigentums-
förderung |
Geldleistung
ohne Eintritt des Versicherungsfalls
Die
auf Januar 1995 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen über
die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der Beruflichen Vorsorge
schaffen die Möglichkeit, Vorsorgegelder oder auch nur Vorsorgeansprüche
aus dem gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge für die
Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum (nicht für
Zweit- oder Ferienwohnungen) zu verwenden. |
Hierfür
können sowohl Gelder aus der obligatorischen als auch aus der ausser-/
überobligatorischen Vorsorge, aus Freizügigkeitspolicen und
-konti verwendet werden; dies bis drei Jahre vor der (frühestens
möglichen) Pensionierung. Der Ehegatte oder eingetragene Partner (Partnerschaftsgesetz) muss sowohl dem Vorbezug als auch der Verpfändung schriftlich zustimmen. Für verheiratete Personen ist sowohl
für den Vorbezug als auch für die Verpfändung die schriftliche
Zustimmung des Ehepartners notwendig.
Wieviel
kann eingesetzt werden? |
Vorbezug |
Verpfändung |
Option
bis 3 Jahre vor der
tatsächlichen Pensionierung |
Mindestbetrag
CHF 20 000.–
(alle 5 Jahre) Ausnahme Anteilscheine |
Kein
Mindestbetrag |
Höchstbetrag |
bis
Alter 50:
max.
aktuelle Freizügigkeitsleistung (FZL) |
ab
Alter 50:
entweder
FZL Stand Alter 50
oder 1/2 der aktuellen FZL |
Auszahlung
nach vorgängiger Einverständniserklärung direkt an
Gläubiger (z.B. Liegenschaftenverkäufer, Bank, Versicherung). |
Barbezüge
nur mit schriftlicher Zustimmung des Pfandgläubigers
(Bank, Versicherung usw.). |
• |
Grundbucheintrag
zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks. |
|
• |
Mit
der Pfandverwertung verliert die vers. Person die verpfändete
FZL. |
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Verfahren
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Im
Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungen hat das BVG sich
nicht unter die Normen des ATSG (Bundesgesetz über den allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts) unterstellt. Dadurch gilt auch für
öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen ein zweistufiges Beschwerdeverfahren.
Da die meisten Vorsorgeeinrichtungen Stiftungen sind (und somit nicht
verfügen können), gelten zudem im erstinstanzlichen Verfahren
andere Fristen.
Ist eine versicherte Person mit der ihr zugesprochenen Leistung nicht
einverstanden, kann sie den Rechtsweg beschreiten. Bevor sie das Klageverfahren
einleitet, sollte sie ihr Anliegen dem Organ der paritätischen
Verwaltung (Stiftungsrat) vorbringen. Wird keine Übereinstimmung
erzielt, ist von diesem ein Abweisungsentscheid zu verlangen.
1. Beschwerde
Als erste Instanz für das Klageverfahren gilt das hierfür
vom betreffenden Kanton bezeichnete Gericht, in der Regel das kantonale
Sozial-Versicherungsgericht. Dieses entscheidet über die Streitigkeiten
zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Arbeitgebern und den Anspruchberechtigten.
Fristen:
Da die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel nicht dem öffentlichen
Recht unterstehen, ist hier keine Verwirkungsfrist, ausser
der allgemeinen Verjährung zu beachten: für wiederkehrende
Leistungen (Renten) beträgt diese fünf, für einmalige
Auszahlungen (Kapitalien) zehn Jahre. |
• |
Für gewisse Verfügungen der Auffangeinrichtung oder des Sicherheitsfonds gilt aber die im öffentlichen Recht massgebende 30-tägige Verwirkungsfrist. |
2.
Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung (vormals Eidg. Versicherungsgericht) in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.
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Links/Literatur |
Merkblätter der Info-Stelle (downloada von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
ASIP-Fachmitteilungen (Schweizerischer Pensionskassenverband),
Zürich
Schweizer Personalvorsorge, Fachzeitschrift, VPS Verlag, Luzern
(www.bvg.ch)
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