Ziel |
Ersatz
des durch Alter oder Tod des Ernährers bzw. der Ernährerin
wegfallenden Erwerbseinkommens; Sichern des Existenzgrundbedarfs
(AHV/IV und die Ergänzungsleistungen bilden die 1. Säule unserer
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
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Versicherte
Personen |
Pflichtversicherung
(obligatorisch) für alle natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder hier als nicht
erwerbstätige ihren Wohnsitz haben.
Fakultative Versicherung für Personen, die nicht mehr obligatorisch
versichert sind:
• Weiterführen der obligatorischen AHV
• Beitrittsmöglichkeit zur obligatorischen AHV
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Organisation |
Gesetz
AHV-Gesetz mit Verordnung und Wegleitungen, abschliessend (für
alle gleich)
Träger
Bund, Kantone, Verbände
Vollzug
dezentral über die AHV-Ausgleichskassen
80 AHV-Ausgleichskassen (Gliederung auf Grund der Trägerschaft) |
Bundes-
Ausgleichskassen |
Kantonale
Ausgleichskassen |
Verbands-
Ausgleichskassen |
Eidg.
Ausgleichskasse |
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für
Bundespersonal
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Schweizerische
Ausgleichskasse |
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Verkehr
mit Ausland
(Vertragsstaaten) |
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Freiw.
Versicherung
gem. AHVG |
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pro
Kanton eine Ausgleichskasse
mit (Total ca. 2800) Gemeindezweigstellen |
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für
Nichterwerbstätige, Betriebe und Selbst.
erwerbende, die nicht einem Gründerverband angehören
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von
Gründerverbänden |
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Medisuisse (Ärzte) |
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Swissmem (Maschinen) |
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Gastrosocial (Wirte) |
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Metzger |
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Zürcher
Arbeitgeber |
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usw. |
bei
Bedarf mit Zweigstellen in einzelnen Kantonen/Regionen |
2 |
26 |
ca. 52 |
Total
ca. 80 Ausgleichskassen |
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Beitragspflicht |
Erwerbstätige
Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit frühestens ab 1.
Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit,
aber frühestens wie für Nichterwerbstätige Ende des Monats,
wo Frauen das 64. bzw. Männer das 65. Altersjahr (d.h. das Renteneintrittsalter)
erreicht haben.
Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter.
Nichterwerbstätige
Beginn am 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr, Ende durch Aufnahme
der Erwerbstätigkeit oder Erreichen des vorerwähnten Rentenalters.
Sonderregelung für Ehepaare: Die nicht erwerbstätige
Ehefrau bzw. der nicht erwerbstätige Ehemann mit Wohnsitz in der
Schweiz ist beitragsfrei mitversichert, wenn der andere Ehegatte in
der Schweiz als erwerbstätig gilt und pro Kalenderjahr mindestens
doppelt so viel Beiträge entrichtet wie ein Student. Zudem darf
der erwerbstätige Ehegatte das Rentenalter noch nicht überschritten
haben.
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Beitragsbemessung |
Arbeitnehmende
(Unselbständigerwerbende)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig – zusammen mit
der IV/EO und ALV - vom massgebenden Lohn (Beitragsbezug durch
Ausgleichskasse voll bei Arbeitgeber)
ANobAG
(Unselbständigerwerbende, deren Arbeitgeber keine Betriebsstätte
in der Schweiz unterhält), entrichten ihre Beiträge
wie Arbeitnehmende inkl. Arbeitgeberanteil vom Reineinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit
IV/EO und ALV durch Ausgleichskasse)
Selbständigerwerbende
Vom Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund
Meldung der direkten Bundessteuer (Beitragsbezug zusammen mit IV/EO
durch Ausgleichskasse)
Nichterwerbstätige
Vom Vermögen, zuzüglich allfälligem kapitalisierten Ersatzeinkommen
(Beitragsbezug zusammen mit IV/EO durch Ausgleichskasse)
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Anspruchsvoraussetzungen |
Mindestbeitragsdauer
von einem Jahr; für Angehörige von Staaten, mit denen die
Schweiz keine Sozialversicherungsabkommen unterhält, zudem Wohnsitz
und Aufenthalt in der Schweiz.
Massgebend
für die Rentenhöhe sind
einerseits die Beitragszeit (Verhältnis der Anzahl für den
betreffenden Jahrgang möglichen zu den anrechenbaren Beitragsjahren
je fehlendes Beitragsjahr 1/44 Leistungskürzung) und
anderseits das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen, unter
Berücksichtigung allf. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
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Leistungen |
Sachleistungen
gewisse
Hilfsmittel
Geldleistungen
Altersrente
ggf. mit Zusatzrente für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung
bis max. 25. Altersjahr.
Ordentliches Rentenalter (unverändert) für Frauen 64 und für Männer
65 Jahre. Ein Rentenvorbezug um 12 bis 14 Monate gibt lebenslängliche
Rentenkürzung. Ein Rentenaufschub um 12 bis 60 Monate mit entsprechendem
Rentenzuschlag ist möglich.
Witwenrente
wenn im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind (Alter tut nichts zur Sache) oder dann mind. 45-jährig und fünf Ehejahre;
Geschiedene Frauen, die nicht wieder geheiratet haben, sind der Witwe
gleichgestellt, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Exgatten mindestens
10 Jahre gedauert hat und entweder ein Kind den Mann der Mutter überlebt oder diese mit Rechtskraft der Ehescheidung mindestens 45-jährig war..
Witwerrente
nur sofern durch den Tod der Ehefrau eine Waisenrente fällig wird
und dann nur solange bis die (jüngste) Waise 18-jährig wird. Geschiedene Männer, die nicht wieder geheiratet haben, sind Witwern gleichgestellt.
Seit 2007 gibt es für gleichgeschlechtliche Paare den neuen Zivilstand in eingetragener Partnerschaft. Stirbt eine eingetragene Partern oder ein Partner ist die/der Überlebende immer einem Witwer gleichgestellt.
Waisenrente
(Mutterwaisenrente, wenn die versicherte Mutter verstirbt, bzw. Vaterwaisenrenten,
wenn der versicherte Vater verstirbt) bis die Waise 18-jährig ist;
wenn in Ausbildung, bis zum Abschluss längstens bis zum 25. Altersjahr.
Hilflosenentschädigung
wenn die betagte, in der Schweiz wohnhafte Person in den täglichen
Lebensverrichtungen dauernd, in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist.
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Verfahren
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Geltend
machen des Anspruchs auf amtlichen Formular (download von www.ahv-iv.info,
Formulare, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse),
an die Ausgleichskasse, wo die letzten Beiträge einbezahlt worden
sind.
Für Altersrente etwa 1/2 Jahr zum Voraus.
Wer die Rente aufschieben will, muss sich mit Erreichen des ordentlichen
Rentenalters anmelden und den Aufschub unter Ankreuzen der entsprechenden
Rubrik auf dem Antragsformular verlangen.
Die Ausgleichskasse
prüft das Leistungsbegehren und erlässt eine Verfügung,
mittels welcher die AHV-Leistungen zugesprochen (oder ggf. abgelehnt)
werden.
Rechtspflegeverfahren
1. Einsprache an verfügende AHV-Ausgleichskasse (ATSG 52)
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden
AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2.
Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache
ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am kantonalen (Sitz der AHV-Ausgleichskasse)
Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung
oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3.
Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.
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Links/Literatur |
Merkblätter
der Info-Stelle (Download von www.ahv-iv.info,
Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
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