Organisation |
Im
Rahmen der Selbstvorsorge werden zwei Wege beschritten: |
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die
freie Vorsorge (Säule 3 b)
für alle zugänglich
Im Rahmen der freien Vorsorge finden sich alle Vorkehrungen, die
man kurz-, mittel- oder langfristig im Bereich der Vorsorge treffen
kann. Zur freien Vorsorge zählen in erster Linie Lebensversicherungen,
Kapitalanlagen und Wohneigentum. |
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die
gebundene Vorsorge (Säule 3a)
In der AHV versicherte Erwerbstätige haben die Möglichkeit,
mit steuerlichen Erleichterungen Selbstvorsorge zu betreiben. Den
steuerlichen Vergünstigungen stehen anderseits einschränkende
Vorschriften in Bezug auf den Abschluss, die Gestaltung und die
Verfügung der Kapitalien gegenüber.
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Vollzug
Versicherungsgesellschaften (Leben) und Banken, zusätzlich
Organisationen, die im Immobilienbereich tätig sind, da auch
der Erwerb/ Besitz von Wohneigentum zur Selbstvorsorge gezählt
wird. |
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Anspruchsvoraussetzungen |
In
der Selbstvorsorge werden keine nationalitätsbedingten Unterschiede
gemacht.
Gebundene Vorsorge 3a
Für Vorsorgeversicherungen sind die Bezugsbedingungen in
der Police und den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB)
festgehalten. Für Vorsorgekonten können die entsprechenden
Bestimmungen im Reglement gefunden werden. Bezüglich Vertragsdauer,
Begünstigung, vorzeitigem Leistungsbezug usw. sind die gesetzlichen
Einschränkungen gemäss BVV3 zu beachten.
Die Altersleistung darf frühestens fünf Jahre vor dem
Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bezogen werden. Grundsätzlich ist sie dann bis zum Erreichen des 64. Altersjahres für Frauen bzw. 65. für Männer zu beziehen. Erwerbstätige können im Rentenalter mit dem Bezug der Altersleistung bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, längstens aber dem 70. Altersjahr zuwarten (Frauen bis zum 69.).
Der vorzeitige Bezug der Altersleistung (Auflösung
des Vorsorgeverhältnisses) ist zulässig
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für
Betroffene, die eine ganze Rente der Invalidenversicherung (1. Säule)
erhalten, wenn das Invaliditätsrisiko in der 3. Säule
nicht versichert war. |
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für
den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum |
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für
den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung (Zweite Säule) |
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mit
dem endgültigen Verlassen der Schweiz |
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mit
der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder
dem Wechsel der selbständigen Erwerbstätigkeit. |
Freie Vorsorge 3b
Für Lebensversicherungen sind die Bezugsbedingungen in der Police
und den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) festgehalten. Bezüglich
Vertragsdauer, Begünstigung, vorzeitigem Leistungsbezug usw. bestehen
keine Einschränkungen. Die entsprechenden Bedingungen für
Vermögensanlagen in Banken sind abhängig vom gewählten
Anlegeinstrument und den dazugehörenden Bestimmungen.
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Anhang |
Neues Erwachsenenschutzrecht
Auf den 1. Januar 2013 wurden die 1907 erlassenen Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht (ZGB, Familienrecht) grundlegend revidiert. Gleichzeitig wurden die kommunalen Milizbehörden durch professionalisiertes Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) auf kantonaler bzw. Bezirksebene abgelöst.
Folgende Punkte bilden den Kern des neuen Erwachsenenschutzrechts und stärken die Familien bzw. Angehörigen oder nahe Bezugspersonen.
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Ermöglichung der eigenen Vorsorge durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung |
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Gesetzliche Massnahmen zum Schutz der urteilsunfähigen Person (Partnervertretung, Vertretungsberechtigung in Bezug auf medizinische Massnahmen, gesetzliche Massnahmen betreffend Heimaufenthalt) |
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Behördliche Massnahmen (Beistandschaften, fürsorgerische Unterbringung) |
Beistandschaften
Die bisherigen standardisierten Massnahmen Beiratschaft, Beistandschaft und Vormundschaft wurden durch die für die betreffende Person massgeschneiderte Massnahmen ersetzt.
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Die Massnahmen sind so zu umschreiben, wie sie der konkrete Fall erfordert.
«Wo klemmt es? Wie klemmt es? Was klappt (noch)?».
Massschneidern betrifft nicht nur die Massnahme; dazu gehören auch die Suche nach Anordnungen und Alternativen. |
Arten der Beistandschaft
(Quelle: Yvo Biderbost, KOKES-Fachtagung 2012) |
Begleit-Beistandschaft
ZGB 393 |
Vertretung-Beistandschaft
ZGB 394 |
Mitwirkungs-Beistandschaft
ZGB 396 |
Umfassende Beistandschaft
ZGB 398 |
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Vertretungslose, rein begleitende Unterstützung |
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von Gesetzes wegen keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit |
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Einverständnis der betroffenen Person |
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gesetzlicher Vertreter im Umfang der Aufgaben |
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Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich bestehen, kann aber punktuell eingeschränkt werden |
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Mitwirkung, nicht Vertretung! (also nur für Urteilsfähige) |
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Von Gesetzes wegen entsprechende Einschränkung der Handlungsfähigkeit |
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Nachfolgeinstitut der Vormundschaft |
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Vollumfängliche gesetzliche Vertretung |
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Vollumfängliches Entfallen der Handlungsfähigkeit |
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Kombination möglich ZGB 397 |
Die eigene Vorsorge für den Fall einer auftretenden Urteilsunfähigkeit wird mit dem Vorsorgeauftrag und/oder der Patientenverfügung sichergestellt.
Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann gemäss ZGB 360 «eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, welche im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen- oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll.»
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Hier geht es um die Frage, wer soll «meine» rechtliche Vertretung sein, sollte ich aufgrund einer möglichen Unfähigkeit (durch Unfall oder Krankheit) nicht mehr in der Lage sein, meine Dinge selbst zu erledigen.
Es können Vertrauenspersonen ernannt werden, welche die rechtliche Vertretung übernehmen. Dabei ist auch eine Begrenzung möglich und/oder es kann erwähnt werden, wann die beauftragte Person die KESB (Erwachsenenschutzbehörde, die die Ausführungen dann gesetzlich überwacht) einbeziehen soll.
Es kann festgehalten werden, wer alltägliche Aufgaben erledigen soll, für den Fall dass man dies nicht mehr selbst kann (Post, Sorge um Haustiere und/oder Pflanzen usw.)
Mit Anordnungen für den Todesfall können alle Dinge geregelt werden, wie nach dem Ableben verfahren werden soll (Kremiert, gefriergetrocknet oder erdbestattet; Gemeinschaftsgrab, Einzelgrab oder anderes; usw.) |
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PS |
Damit im Bedarfsfall auf das Dokument zurückgegriffen werden kann, sollte man das Vorhandensein und den Hinterlegungsort auf dem Zivilstandsamt (Wohnsitz) registrieren lassen. Das ist nicht zwingend, aber sinnvoll. |
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Mit Eintritt der Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person muss der Vorsorgeauftrag der KESB – massgebend ist der Wohnort des Auftraggebers – unterbreitet werden (Validierung).
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung kann gemäss ZGB 370 «eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt oder eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen oder in ihrem Namen entscheiden soll.» Die Patientenverfügung für alle Bereiche der Medizin stärkt die Selbständigkeit und Selbstbestimmung des Patienten. Auch hier klärt das neue Erwachsenenschutzrecht den rechtlichen Rahmen.
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Hier geht es um die Frage, wie soll «meine» medizinische Versorgung im Krankheitsfall aussehen? |
Mit der Patientenverfügung kann selbst bestimmt und schriftlich festgehalten werden, welche medizinische Behandlung dereinst gewünscht und akzeptiert bzw .abgelehnt werden soll und ob lebensverlängernde Massnahmen zum Einsatz kommen sollen.
PS |
Verschiedene Organisationen geben Vorlagen für das Erstellen des Vorsorgeauftrags und speziell der Patientenverfügung (hier in unterschiedlichem Detaillierungsgrad) ab. In der Praxis wird mit dem Docupass der Pro Senectute gute Erfahrung gemacht. Die Unterlagen können für CHF 25.– über www.pro-senectute.ch angefordert werden.
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Links/Literatur |
Dokumentationen und Links der betreffenden Versicherungen und Banken
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
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www.vbv.ch
Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft |
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www.svv.ch
Schweizerischer Versicherungsverband |
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www.finma.ch
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA |
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